AfW/File-Kongress 2009: Was wird aus Haftungsdächern?
Rund 250 Besucher fanden sich am vergangenen Freitag auf dem 2. File-Kongress in Hamburg zusammen. Im Mittelpunkt der vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistung veranstalteten Tagung standen Fragen rund um die Regulierung des Berufsstandes Berater, die Zukunft der Honorarberatung und die Frage, inwieweit sich Haftungsdächer am Markt behaupten werden.
Der File-Kongress (Finance Insurance Law in Europe) 2009 machte die Zukunftsperspektiven der Versicherungs- und Finanzbranche Thema. Rund 30 Referenten sprachen auf der von Professor Dr. Jürgen Simon von der Leuphana Universität Lüneburg initiierten und vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistung organisierten Tagung.
Regulierung entscheidet: Run auf Haftungsdächer…
Ein Schwerpunkt lag auf der Haftungsdachproblematik. Anne-Katrin Schulz, Doktorandin an der Lüneburger Universität, zeigte zwei Szenarien auf, wie sich die seit wenigen Jahren auf dem Markt befindlichen Haftungsdächer abhängig von der Regulierung des Investmentfondsvertriebs voraussichtlich entwickeln werden.
Demnach könnte es eine „Renaissance der Haftungsdächer“ dann geben, wenn die bisherige Ausnahmeregelung (gemäß Paragraf 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG), die Investmentfonds nicht unter die Umsetzung der Mifid fallen lässt, gestrichen werden sollte. In diesem Falle benötigen auch die bisherigen Paragraf-34c-Vermittler ein Haftungsdach oder eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut, um weiter Investmentfonds vermitteln zu können.
Wie viele dies betrifft, darüber gibt es bislang keine validen Angaben. Schätzungen zufolge verfügt die Hälfte der rund 37.000 im Vermittlerregister erfassten Versicherungsmakler (DAS INVESTMENT.com berichtete) auch über eine 34c-Erlaubnis. Martin Klein, Geschäftsführer des Votum-Verbandes geht von 25.000 bis 30.000 betroffenen Fondsvermittlern aus.
…oder letztlich doch bloß Randphänomen?
Szenario 2 – laut Einschätzung der Verbände das wahrscheinlichere – geht davon aus, dass Investmentfonds und Beteiligungen auch weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich der Mifid fallen, sondern dass sie analog der Regulierung der Versicherungsvermittlung über die Gewerbeordnung reguliert werden. Investmentfondsvermittler würden dann eine gesonderte Lizenz in Form einer Erweiterung der Gewerbeerlaubnis (zum Beispiel durch Schaffung eines neuen Paragraf 34 f Gewerbeordnung) benötigen und müssten wie die 34d-Makler Kriterien wie eine zentrale Sachkundeprüfung, Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, Registereintrag und Beratungsdokumentation erfüllen.


























Noch keine Kommentare vorhanden.
Kommentar schreiben