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03.07.2009 08:50
Rubrik: Berater

Kick-Back-Kommentar: Wann freie Berater über Provisionen aufklären müssen

Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte

Zu den Folgen der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung für freie Anlageberater und Vermittler nimmt Rechtsanwalt Dr. Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte - Kanzlei für Finanzdienstleister, in DAS INVESTMENT.com Stellung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen „Kick-Back“-Urteil von 12. Mai 2009 (Az.: XI ZR 586/07) die Aufklärungspflichten einer Bank über Provisionen weiter konkretisiert: Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Ansprüche wegen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung waren in dem konkreten Fall nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verjährt. Nach Auffassung des Gerichts steht fest, dass die betroffene Hypovereinsbank im Jahr 2000 ihre Mitarbeiter beziehungsweise ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, wozu sie verpflichtet war. Zur Klärung der Frage, ob die Verantwortlichen der Hypovereinsbank vorsätzlich gehandelt haben, wurde der Fall an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts (OLG) zurückverwiesen.

Umfangreiche BGH-Vorgaben

Bemerkenswert sind die Vorgaben, die der BGH dem OLG für die Verfahrensfortsetzung ins Drehbuch geschrieben hat: Die Hypovereinsbank muss nun vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass sie trotz ihrer Kenntnis der Auskunfts- und Herausgabepflicht und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der „BAWe-Richtlinie“ – das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) war ein Vorläufer der Bafin – von Mai 1997 eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat. Und dass sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten. Der Bank obliegt es, einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum zu belegen. Ob dies der Hypovereinsbank gelingt, bleibt abzuwarten.

Das Urteil reiht sich in die bereits existierende „Kick-Back“-Rechtsprechung ein (Urteile: Kick-Back I, 19. Dezember 2000, Az.: XI ZR 349/99; Kick-Back II, 19. Dezember 2006, Az.: XI ZR 56/05, Kick-Back III, 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07). Grundtenor war jeweils, dass Banken gegenüber Kunden im Rahmen der Vermögensverwaltung und Anlageberatung verpflichtet sind, über die Höhe versprochener oder gezahlter Provisionen gesondert vor Vertragsabschluss aufzuklären und zwar unabhängig davon, welche Kapitalanlagen betroffen sind.

In allen Fällen waren Provisionszahlungen für die Kunden entweder gar nicht oder zumindest nicht eindeutig vor Vertragsabschluss erkennbar. Dies monierte der BGH und stellte fest, dass der Kunde bei der Bankberatung zunächst davon ausgehen darf, dass sämtliche Leistungen der Bank über die üblichen Gebühren wie etwa Depot-, Kontoführungsgebühren und Handelsprovisionen abgedeckt werden.

Provisionsverbot Petition an Bundestag, 20-10-09 15:01:
Das Geschäftsmodell vieler Banken basiert darauf, ihren Kunden Produkte mit hohen Provisionen zu verkaufen, statt sie unabhängig, fair und transparent zu beraten. Der Anreiz zum eigenen Vorteil zu handeln, ist systembedingt. Hohe Provisionen bedeuten hohe Einnahmen für die Bank aber nicht zwingend für den Anleger.

Die Folgen: Banken machen auch dann Gewinn, wenn der Kunde Verluste erwirtschaftet. Das Provisionsmodell ist wesentliche Ursache für die hohen Anlegerverluste und es hat die aktuelle Finanzmarktkrise mit verursacht.

Ziel: Der Gesetzgeber muss Schluss machen mit versteckten Gebühren und Provisionen im Privatkundengeschaft. So wird der Weg frei für ein transparentes Vergütungssystem und so kommen Bankkunden in den vollen Genuss ihrer erwirtschaften Gewinne.

Deshalb appellieren wir an die neue Bundesregierung, Provisionen im Banksystem gesetzlich zu untersagen. Ä

Unterstützen Sie uns! Gemeinsam für ein faires und transparentes Banksystem in Deutschland! Unterzeichnen Sie unsere Petition an den Gesetzgeber:

provisionsverbot.de

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