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26.06.2009 10:45
Rubrik: Berater

Umsatzsteuer auf Provisionen: BMF will praxisnahe Lösung

Quelle: Fotolia

Ein in dieser Woche ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) präzisiert die Frage, unter welchen Umständen Finanzvertriebe weiterhin Umsatzsteuerfreiheit genießen.

Das aktuelle Schreiben des BMF vom 23. Juni 2009 setzt eine Übergangsfrist. Demnach reicht bis Ende des Jahres 2009  die „einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge“ für die Annahme einer mittelbaren Einwirkung auf die Vertragsparteien. Dies ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit von Leitungsvergütungen.

Ab 1. Januar 2010 wird vorausgesetzt, dass ein Finanzintermediär, der „die Leistungen der Betreuung, Überwachung und Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebotes mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.“

Was gehört zur Vermittlungsleistung?

Hintergrund: Die Umsatzsteuerfreiheit von Finanzvermittlern setzt nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. November 2007 (IV A 6 – S 7160-a/07/0001) voraus, dass die Mittelsperson „das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen (...) und nicht nur (...) lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt oder diese betreut (...) oder bloße Beratungsleistungen“ erbringt.

Für arbeitsteilig organisierte Vertriebe von Finanzprodukten hatte das BMF in einem Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl I 2008, 948) präzisiert, dass auch die Betreuung, Überwachung und Schulung von nachgeordneten, selbstständigen Vermittlern zur Vermittlungsleistung eines Versicherungsvertreters oder -maklers gehört und damit eine umsatzsteuerfreie Leistung darstellt.

Nach dem Schreiben genügt es zudem „bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen“, dass die Mittelsperson „durch einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf die Vertragsparteien einwirken“ kann.

Verunsicherung durch BFH-Urteil

Der Senat des Bundesfinanzhof hatte am 30. Oktober 2008 (V R 44/07) jedoch gefordert, dass eine Mittelsperson bei „Prüfung eines jeden Vertragsangebotes zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann“, wobei „auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen“, abzustellen ist (DAS INVESTMENT.com berichtete).

Der Meinung des BMF, dass „die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen“ ausreichen soll, hat sich der BFH in seinem Urteil ausdrücklich nicht angeschlossen. Dies hat in der Vertriebsbranche zu Diskussionen geführt, welche Regelung denn nun rechtlich verbindlich verfolgt werden muss.

Von: Oliver Lepold

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