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09.12.2009 11:46
Rubrik: Berater

Regulierung des Kapitalanlagevertriebs: AfW plädiert für Alte-Hasen-Regel

Frank Rottenbacher, AfW

Über die anstehende Regulierung der Anlageberatung wird viel debattiert. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung rät Fondsvermittlern, sich rechtzeitig eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung zu besorgen. Dies könnte bei der künftigen Registrierung wichtig werden.

Klar ist: Die Regulierung des Kapitalanlagevertriebs wird kommen. Laut AfW sei dies von beiden Regierungsparteien sowie aus den Fachministerien nachhaltig signalisiert worden. Die nächste Gesprächsrunde mit Verbands- und Interessenvertretern der Berater findet hierzu bereits am 18. Dezember im Verbraucherschutzministerium statt.

Der AfW setzt sich in diesem Zusammenhang für eine Alte-Hasen-Regelung analog des Versicherungsvermittlerrechts ein. Dies bedeutet, dass Vermittlern im Kapitalanlagevertrieb mit nachgewiesener Praxiserfahrung ein Sachkundenachweis unter Umständen erspart bliebe.

Die Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung, über die viele Fondsvermittler derzeit agieren, könnte unter anderem als Nachweis für die Tätigkeitsdauer in der Fondsvermittlung gelten. Darauf weist der AfW alle Kapitalanlagevermittler hin.

Kommt Stichtagsregelung wie bei Versicherungsvermittlern?

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Sollte die Regulierung analog der Versicherungsvermittlerverordnung umgesetzt werden, würde ein Stichtag veröffentlicht. Wer dann nachweisen kann, dass er seit diesem Datum ununterbrochen Anlageprodukte vermittelte, könnte von einer noch zu installierenden Sachkundeprüfung befreit werden, so der AfW.

Der AfW will sich zudem dafür einsetzen, dass „einschlägige, hochwertige Qualifikationen“ als Sachkundenachweis anerkannt werden.

„Wir raten dringend jedem Finanzdienstleister zu überprüfen, ob er für seine Tätigkeit eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34c Gewerbeordnung benötigt und diese dann gegebenenfalls umgehend zu beantragen. Dies kann nun auch vor dem Hintergrund einer Stichtagsregelung wichtig werden“, empfiehlt AfW-Politikvorstand Frank Rottenbacher.

„Denn wer im Rahmen der kommenden Registrierung seine Berufsdauer nachweisen muss, wird kein Datum vor der 34c-Genehmigung angeben können. Tut er es doch, hat er eine Ordnungswidrigkeit begangen“, erläutert Rottenbacher.

Alle Kapitalanlagevermittler seien somit aufgerufen, sich rechtzeitig zu informieren und Gedanken zu machen, wie sie auch im Bereich der Kapitalanlagevermittlung Anforderungen wie Mindestqualifikation, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie Dokumentationspflichten erfüllen können.

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