Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil V: Qualifikation und Haftung
DAS INVESTMENT.com hat die Thesen des Verbraucherschutzministeriums von renommierten unabhängigen Experten einschätzen und auf Ihre praktische Umsetzung hin prüfen lassen. Im letzten Teil der Serie im Fokus: Die Berater-Qualifikation und die Haftungsfrage.
Rechtzeitig, bevor es aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) neue Erkenntnisse zur Regulierung gibt – am 18. Dezember findet ein Treffen mit Verbandsvertretern im Ministerium statt – gibt DAS INVESTMENT.com einen Überblick über das Grundgerüst für die im kommenden Jahr erwartete gesetzliche Regulierung der Finanzberatung.
Die vom BMELV unter Ministerin Ilse Aigner bereits formulierten 10 Thesen zur Qualität der Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler sind auch nach dem Regierungswechsel bekräftigt worden. Die Thesen entstanden nach einem Diskussionsprozess mit der Kapitalanlagebranche, mit Verbänden und Verbraucherschützern.
Insbesondere die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vertrieb von Investmentfonds respektive geschlossene Fonds sollen künftig der Vergangenheit angehören. Erwartet wird eine Lösung, die sich eng an die im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie durchgeführte Regulierung anlehnt.
Das würde heißen: Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und die Pflicht zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Anlageberater.
>> zu These 9: Qualifikation
Stellung nimmt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung für Politik und Qualifikation.
>> zu These 10 Haftung
Stellung nimmt Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa.


























1. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen (s. a. * These 8 b) und 10 c)).
2. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch Vermittlungs- und Beratungs-Unternehmen die Möglichkeit haben müssen, ihren Nachwuchs aus- oder weiterzubilden. Dies muss auch für Handelsvertreterverhältnisse gelten. Derzeit sind praktisch nur vollständig qualifizierte Personen als (Unter-)Vermittler zu beschäftigen. Eine entsprechende Anmeldung solcher Ausbildungen und die vorübergehende Tätigkeitserlaubnis unter Aufsicht wären hier sinnvoll (s. a. * These 10 d).
(* 10 Thesen zur Berufsausübung des FINANZPLANER DEUTSCHLAND - Bundesverband)
1. Die Vermittler und Berater haben auch in Vergangenheit Haftungsverantwortung für ihre Empfehlungen übernommen und müssen das auch für die Zukunft. Eine Beweislastumkehr ausschließlich für Finanzberater widerspricht aber der Rechtssystematik. Solange nicht jeder Händler, jeder Jurist und alle anderen Berufe mit Verbraucherkontakt dies als Voraussetzung ihrer Tätigkeit haben, ist es auch für die Branche der Finanzdienstleister abzulehnen. Abgesehen davon würde jede Unterstellung ausreichen, um Druck auszuüben und Aufwand zu verursachen. Es hat gute Gründe, dass derjenige, der sich auf eine Tatsache beruft, diese glaubhaft machen muss.
2. Die Haftung als wirksames Korrektiv für Fehlberatungen zu betrachten, ist allerdings nicht vernünftig. Die Haftung kann aus mehreren Gründen kaum dafür sorgen, dass Fehlberatungen unterbleiben. Zunächst ist allein der niedrige Anteil geahndeter Fälle zu nennen. Zum zweiten ist der Zeitpunkt entscheidend. Eine Haftung erfolgt (wenn überhaupt) erst mit großem zeitlichem Abstand zum Beratungsfehler.
Im Übrigen wird ein Großteil der Beratungsschäden nicht durch Kriminelle verursacht, sondern durch die vielen ahnungslosen Vermittler, die in Kurzschulungen von diversem Unsinn überzeugt werden. Auch hier wird deutlich: Neben Transparenz ist Qualifikation aller Berufstätigen der wichtigste Verbündete aller Verbraucher.
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