Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil III: Risikoprofil und Produktinformation
DAS INVESTMENT.com hat die Thesen des Verbraucherschutzministeriums von renommierten unabhängigen Experten einschätzen und auf Ihre praktische Umsetzung hin geprüft. Im dritten Teil der Serie geht es um das Risikoprofil der Kunden und die Produktinformation.
Rechtzeitig, bevor es aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) neue Erkenntnisse zur Regulierung gibt – am 18. Dezember findet ein Treffen mit Verbandsvertretern im Ministerium statt – gibt DAS INVESTMENT.com einen Überblick über das Grundgerüst für die im kommenden Jahr erwartete gesetzliche Regulierung der Finanzberatung.
Die vom BMELV unter Ministerin Ilse Aigner bereits formulierten 10 Thesen zur Qualität der Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler sind auch nach dem Regierungswechsel bekräftigt worden. Die Thesen entstanden nach einem Diskussionsprozess mit der Kapitalanlagebranche, mit Verbänden und Verbraucherschützern.
Insbesondere die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vertrieb von Investmentfonds respektive geschlossene Fonds sollen künftig der Vergangenheit angehören. Erwartet wird eine Lösung, die sich eng an die im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie durchgeführte Regulierung anlehnt.
Das würde heißen: Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und die Pflicht zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Anlageberater.
>> zu These 5: Risikoprofil
Stellung nimmt Thomas Zacher, Zacher & Partner Rechtsanwälte
>> zu These 6: Produktinformation
Stellung nimmt Renate Kewenig, Vizepräsidentin Bundesverband Deutscher Investmentberater BVDI


























1. Natürlich kann eine Kategorisierung bei der Orientierung helfen, allerdings zeigen Erfahrungen mit Listen, Ratings, Rankings u. s. w., dass es immer auf den bestimmten Blickwinkel und die vorgegebene Bewertung ankommt. Eine allgemeingültige Kategorisierung, welche vereinfacht ohne gleichzeitig etwas auszublenden, kann ich zumindest nicht erkennen. Die Gefahr der Missdeutung ist zu hoch, als dass man dies als generell vorgegebenes Instrument einsetzen könnte.
2. Zur Risikotragfähigkeit kann man sagen, dass man nicht von allgemeinen Risiken sprechen sollte, sondern von Auswirkungen, die sich persönlich für den Anleger ergeben könnten (z. B. Maximalverluste dieser Produktart innerhalb der letzten 50 Jahre), wenn man Risiko benennt. Es ist etwas anderes, ob man dem Kunden sagt, dass von seinem Anlagekapital i. H. v. 100.000€ nur noch 10.000€ vorhanden sein könnten, als dass man abstrakt von Schwankungen und Kursverlusten spricht oder einer Risikoklasse 5.
Die Vielfalt der Produkte verhindert gerade die Vergleichbarkeit. Die Vielfalt der persönlichen Lebensumstände der Verbraucher verbessert diese Situation auch nicht. Dennoch sollten Produktanbieter unbedingt versuchen, die Vereinbarungen, die sie mit ihren Kunden treffen, auch verständlich auszudrücken. Eine nachvollziehbare "Gebrauchsanleitung" ist schließlich auch bei anderen Produkten Voraussetzung für Mängelfreiheit. Einer Standardisierung der Angaben möglicherweise noch über mehrere Produktlinien hinweg sehe ich mit Skepsis entgegen.
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