Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil IV: Informationspflichten und Honorarberatung
DAS INVESTMENT.com hat die Thesen des Verbraucherschutzministeriums von renommierten unabhängigen Experten einschätzen und auf Ihre praktische Umsetzung hin prüfen lassen. Im vierten Teil der Serie stehen die Informationspflichten der Berater und die Honorarberatung im Blickpunkt.
Rechtzeitig, bevor es aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) neue Erkenntnisse zur Regulierung gibt – am 18. Dezember findet ein Treffen mit Verbandsvertretern im Ministerium statt – gibt DAS INVESTMENT.com einen Überblick über das Grundgerüst für die im kommenden Jahr erwartete gesetzliche Regulierung der Finanzberatung.
Die vom BMELV unter Ministerin Ilse Aigner bereits formulierten 10 Thesen zur Qualität der Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler sind auch nach dem Regierungswechsel bekräftigt worden. Die Thesen entstanden nach einem Diskussionsprozess mit der Kapitalanlagebranche, mit Verbänden und Verbraucherschützern.
Insbesondere die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vertrieb von Investmentfonds respektive geschlossene Fonds sollen künftig der Vergangenheit angehören. Erwartet wird eine Lösung, die sich eng an die im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie durchgeführte Regulierung anlehnt.
Das würde heißen: Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und die Pflicht zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Anlageberater.
>> zu These 7: Informationspflicht
Stellung nimmt Peter König, Peter König, Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management DVFA
>> zu These 8: Honorarberatung
Stellung nimmt Dieter Rauch, Verbund Deutscher Honorarberater VDH GmbH


























1. Richtig ist, dass der Verbraucher das Angebot klar erkennen muss. Dazu gehört auch das Interesse der „Berater“. Vermittler (oder allgemein: der Handel, s. a. * These 1) haben natürlich ein Interesse am Umsatz, während der „Rat“ eines Beraters vom Ergebnis unabhängig sein sollte. Daher sind bei der Beratung nicht erkennbare Interessenkollisionen problematisch.
2. Falsch ist, dass die mögliche Interessenkollision nur durch eine strikte Trennung sinnvoll vermieden wird. Vielmehr ist allen Interessen am besten gedient, wenn jeder, der als Berater auftritt, dazu verpflichtet wird, sämtliche Vorteile aufzudecken, die er in der Sache von Dritten erlangt (auch Provisionen). Das schränkt die Auswahl an verfügbaren Lösungen im Markt nicht ein, man kann vorhandene Ressourcen an Know-How optimal ausschöpfen und es lässt den Parteien die Möglichkeit es in individueller Absprache zu vereinbaren, wie verfahren wird. Mithin ist dies im wohlverstandenen Sinne der Verbraucher, was der vzbv bereits in seiner Stellungnahme zur Versicherungsvermittler-Gesetzgebung bestätigt hat (s. a. * These 2).
3. Für den Verbraucher ist nur relevant, wie sein persönliches Beratungsgespräch zu bewerten ist. Was sein Gegenüber ansonsten tut, hat keinen Einfluss auf seine vertragliche Leistung. Transparenz in jedem Einzelfall für alle, die Berater sind oder zu sein scheinen, ist daher der effektivere Verbraucherschutz.
(* 10 Thesen zur Berufsausübung des FINANZPLANER DEUTSCHLAND - Bundesverband)
Dem ist im vorher genannten Sinne zuzustimmen. Allerdings kann sich auch erst im Verlauf des Gespräches der Bedarf für eine Beratung ergeben. In jedem Fall ist die mögliche Interessenkollision aufzudecken. Es kann nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt diese begründet wird.
Zu These 8: Honorarberatung
1. Richtig ist, dass die Rahmenbedingungen für beratende Dienstleiter im Finanzdienstleistungsmarkt einheitlich geregelt werden müssen. Aktuell werden gerade den Beratern, die den Verbrauchern am nächsten stehen, viele Steine in den Weg gelegt. Die grundsätzlichen Voraussetzungen in der Person sind allerdings die gleichen, die jeder Vermittler auch mitbringen sollte: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, persönliche Zuverlässigkeit und vor allen Dingen eine angemessene Qualifikation!
2. Eine Trennung in verschiedene „Schubladen“ ist kontraproduktiv und nützt den Verbrauchern nicht (s. vorige These). Der Verbraucher muss bei jedem, der „persönliches Vertauen in Anspruch nimmt“, dessen Interessenkollisionen erkennen können. Es kann nicht darauf ankommen, wie die berufliche Bezeichnung gerade lautet.
3. Vorgenanntes betrifft jeden Beratungsanschein – z. B. auch die Situation, wenn ein „Honorar“ für eine Analyse genommen wird, was einen „bezahlten Rat“ nahelegt. Wenn später auf dieser Basis vermittelt wird, kann die Interessenlage des „Beraters“ ins Gegenteil verkehren. Oder wenn jemand einfach behauptet, objektiven Rat zu geben, der nur das Interesse des Kunden berücksichtigt. Gerade letzteres ist ein absolut typisches Verhalten im Markt. Häufig geben sich Vermittler aus „objektive Ratgeber“ aus. Das es genau auf diese Unterscheidung ankommt, hat auch die EU in ihrer Versicherungsvermittler-Richtlinie erkannt.
4. Nur wer ausdrücklich als Vermittler auftritt (womit sein Interesse am Abschluss klar ist), unterliegt nicht der Notwendigkeit der Aufdeckung einer möglichen Interessenkollision (s. a. * These 2). Hier kommt es auf die Transparenz und das Preis-/Leistungverhältnis der Produkte an.
(* 10 Thesen zur Berufsausübung des FINANZPLANER DEUTSCHLAND - Bundesverband)
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