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16.11.2009 09:57
Rubrik: Berater

Werbeanrufe im Finanzvertrieb: Vorherige ausdrückliche Einwilligung ist Pflicht

Thomas Sassenberg (links) und Sönke Ahrens
Kanzlei SBR Rechtsanwälte

DAS INVESTMENT.com sprach bezüglich der praktischen Auswirkungen der Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit den Rechtsanwälten Sönke Ahrens und Thomas Sassenberg von der Kanzlei SBR Schuster Berger Bahr Ahrens Rechtsanwälte.

DAS INVESTMENT.com: Was ändert sich durch die UWG-Novelle im Bereich der Neukundenwerbung für Finanzdienstleister? Die Kaltakquisition war bereits zuvor verboten.

Sönke Ahrens
: Allgemein lässt sich sagen, dass die Konsequenzen für die Verstöße zugenommen haben – Unternehmen sich also mit rechtswidrigem Direktmarketing schneller die Finger verbrennen können. Bisher wurden Verstöße insbesondere im Rahmen des Wettbewerbsrechts geahndet. Mitbewerber oder Verbraucherverbände haben aufgrund unzulässiger Werbeanrufe Abmahnungen ausgesprochen. In Einzelfällen sind solche Abmahnungen auch von Verbrauchern oder Unternehmen, die keine Wettbewerber sind, initiiert worden. Dies war bisher jedoch eher der geringere Teil, da häufig die Rechtsverfolgung aufgrund der angefallenen Kosten gescheut wurde. Nunmehr hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass es sich bei den unzulässigen Werbeanrufen um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Insofern tritt nun neben das rein privatrechtliche Ahnden auch ein behördliches Tätigwerden durch die Bundesnetzagentur. Auch gilt: Neben den Sanktionen im Wettbewerbsrecht sind die datenschutzrechtlichen Rechtsfolgen zu beachten.

DAS INVESTMENT.com: Welche neuen Pflichten gibt es außerdem?

Thomas Sassenberg: Neben dem Umstand, dass der Verstoß nun bußgeldbewehrt ist, ist auch die Pflicht zur Rufnummernanzeige durch den Anrufenden neu hinzugekommen. Der Werbeanruf gegenüber Verbrauchern darf nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erfolgen. Der Gesetzgeber hat insoweit noch einmal klar gestellt, dass eine nachträgliche Einwilligung nicht möglich ist, was bisher schon in der Rechtsprechung einhellige Auffassung war. Das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung zeigt, dass alleine durch schlüssiges Handeln eine Einwilligung in einen Werbeanruf nicht mehr erteilt werden kann. Für sonstige Marktteilnehmer, also insbesondere Unternehmen, gilt aber weiterhin, dass auch die mutmaßliche Einwilligung ausreichend ist. Hier hat die Rechtsprechung enge Fallgruppen entwickelt, in denen es möglich ist, Unternehmen anzusprechen.

DAS INVESTMENT.com: Welche Möglichkeiten gibt es, die Erlaubnis zum Kontakt von potenziellen Neukunden einzuholen? Man muss jedoch erst kontaktieren, um sie um Erlaubnis zu fragen?

###BOX_15###

Ahrens: Sie müssen mit dem jeweiligen Neukunden zunächst in einer zulässigen Art und Weise Kontakt aufnehmen. Wie dies erfolgen kann, hängt wesentlich vom einzelnen zu vertreibenden Produkt ab. So kann die Erstansprache beispielsweise über ein Post-Mailing erfolgen, im Rahmen dessen die Einwilligung eingeholt wird. Häufig wird eine solche Vorgehensweise jedoch nur bei hochwertigen Produkten wirtschaftlich sinnvoll sein. Möglich ist es auch, Gewinnspiele durchzuführen, im Rahmen derer die Einwilligung leichter eingeholt werden kann. Die Möglichkeit, bei Dritten sog. Opt-In’s – also Ansprecherlaubnisse – einzukaufen, ist stets kritisch zu hinterfragen. Die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung sieht zum Teil erhebliche Prüfungspflichten vor.

DAS INVESTMENT.com: Finanzdienstleister dürften die Regelung auch bei Bestandskunden spüren. Was ist ein „unwerblicher Anruf“, wo liegen dort die Grenzen – wenn ein Versicherungsmakler auf eine Unterdeckung hinweist, ist er doch per Maklerauftrag dazu verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen?

Ahrens: Nach der Rechtsprechung liegt ein Anruf zu Werbezwecken dann vor, wenn der Angerufene zu einem Geschäftsabschluss bestimmt werden soll. Es genügt zur Einstufung eines Werbeanrufs, dass die Fortsetzung oder Erweiterung eines Vertrages angestrebt wird. Um das Beispiel aufzugreifen: Es wäre also unzulässig, die Unterdeckung dazu zu nutzen, dem Kunden weitere Produkte anzubieten oder eine Vertragserweiterung anzustreben. Das reine Informationsgespräch ist jedoch nicht als Werbung aufzufassen. Sie merken aber, die Grenzen sind hier schwimmend.

Von: Oliver Lepold

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