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03.09.2009 16:41
Rubrik: Berater

Österreich: MLP-Finanzberater klagt sich in den Angestelltenstatus

Quelle: Fotolia

Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat.

Dies berichtet das Wirtschaftsmagazin „Format“ in seiner am Freitag erscheinenden Ausgabe. Ein Grazer, früher selbstständiger Berater des Unternehmens, habe bereits Anfang 2008 gegen die MLP AG auf Anstellung geklagt, weil er sich an die für Angestellten üblichen Regeln halten musste. Er sei weisungsgebunden gewesen, hätte aber nicht die Vorteile eines Angestelltenverhältnisses wie das 13. und 14. Gehalt oder die Mitarbeitervorsorgekasse genossen.

Die unteren Instanzen hatten bereits zugunsten des Beraters entscheiden, auch das OGH gab ihm nun in allen Punkten recht. Demnach lassen sich wesentliche, für eine unselbstständige Tätigkeit des Klägers sprechende Kriterien wie beispielsweise Anwesenheitspflichten, Eintragung des Eintreffens am und Entfernung vom Arbeitsplatz oder die Meldung von Außendiensttätigkeiten nicht auf verpflichtende Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes zurückführen.

MLP sieht in dem aktuellen Fall einen Einzelfall, der keinesfalls auf die übrigen MLP-Berater in Österreich oder gar in Deutschland verallgemeinert werden könne. MLP hatte kürzlich bekanntgegeben, dass die Auslandseinheit Österreich (59 Berater) an die Aragon AG verkauft werden soll.

Laut den Wirtschaftskammern Österreichs (WKÖ) gibt es in Österreich rund 4.000 selbstständige Berater, mehr als die Hälfte davon bei den zehn größten Finanzvertrieben der Alpenrepublik, darunter AWD (750 selbstständige Berater) und OVB (700 selbstständige Berater). Diese Berater könnten nun, schätzt das „Format“, auf Basis des neuen OGH-Urteils auf die Anstellung in einem Angestelltenverhältnis klagen, um Ansprüche wie 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubs- und Sonderzahlungen oder die Einbindung in die Mitarbeitervorsorgekasse geltend zu machen.

Von: Oliver Lepold

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pittiplatsch der Liebe, 04-09-09 12:52:
In Deutschland würde ein Selbständiger nicht auf die Idee kommen ein Angestellter sein zu wollen..... aber das ist wie bei Asterix: "Die Spinnen die Österreicher"
Gerhard Hoffmann, 04-09-09 17:28:
Das Urteil erstaunt mich auch als Österreicher. Aber unser OGH überrascht in letzter Zeit öfter mit für mich weltfremden Urteilen. (z.B.: AEW - die teilnehmenden Firmen können ruhig mehr als gesetzlich vorgeschrieben zahlen, die haben ja reiche Mütter. Wenn das die neue Rechtsauffassung wird, wer reiche Verwandte hat, soll gefällig mehr zahlen ???) Zu diesen Prozessen kommt es ja nur, weil streitfreudige Berater auf prozessgeile Juristen stoßen. Wenn dem Berater die Arbeit bei MLP nicht passt, hätte er ja als selbständiger Gewerbescheininhaber jederzeit zu einem anderem Vertrieb gehen können (wenn sie ihn dort genommen hätten). So wird nur billiges Geldschinden gefördert. Es möge ihm kein Glück bringen.

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