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29.07.2010 08:04
Rubrik: Berater

Finanzvertrieb: Der Streit um die Dynamikprovision

Quelle: Fotolia

Dynamikprovisionen spielen im Versicherungsvertrieb eine große Rolle. Häufig kommt es dabei zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Vertriebsunternehmen und ausgeschiedenen Handelsvertretern. Wem die Dynamikprovision unter welchen Gesichtspunkten zusteht, erläutert Rechtsanwältin Claudia Stöcker, Kanzlei Zacher & Partner, in einem Beitrag für DAS INVESTMENT.com.

Der wirtschaftliche Hintergrund von Dynamikprovisionen ist weithin bekannt. Bei Versicherungsverträgen mit dynamischem Anstieg ist die regelmäßig wiederkehrende Erhöhung des von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrags und der Versicherungsleistung vertraglich festgelegt. Geradezu klassisches Beispiel ist die dynamische Lebensversicherung. Sinn und Zweck der Dynamik ist die Anpassung des Versicherungsvertrags an den (vermuteten) geänderten Bedarf des Versicherungsnehmers.

Die vertragliche Vereinbarung der Dynamik vereinfacht das Procedere, da die Anpassung in diesem Fall nicht jedes Mal neu verhandelt werden muss. Die vereinbarte Erhöhung ist jedoch nicht unwiderruflich; der Versicherungsnehmer kann ihr innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist widersprechen. Durch die Dynamisierung des Versicherungsvertrags erhöht sich aber in der Regel die Bewertungsgrundlage für die Abschlussprovision, die der Handelsvertreter für die Vermittlung des Versicherungsvertrags erhält. Um der erhöhten Bewertungsgrundlage gerecht zu werden, wird dann häufig eine sogenannte Dynamikprovision gezahlt.

Wenn der Versicherungsvertreter, beziehungsweise in der Terminologie des Handelsgesetzbuches (HGB) der „Handelsvertreter“, der ursprünglich den dynamisierten Versicherungsvertrag vermittelt hatte, vor Eintritt der Dynamisierung aus dem Vertriebsunternehmen ausscheidet, beginnen oft die Probleme. Häufig streiten sich dann Versicherungsvertreter und Vertrieb über die Frage, wem die Dynamikprovision zusteht – dem ausgeschiedenen Vertreter oder seinem Nachfolger, dem die Kunden des ausgeschiedenen übertragen wurden.

Eine Frage des Zeitpunktes

Die Antwort steht und fällt mit der Frage, wann der Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovision entsteht. Das hängt – wie so oft – von dem vielbeschworenen Einzelfall ab, bei dessen Beurteilung die konkreten Dynamisierungsregelungen im Versicherungsvertrag und die konkreten Provisionsregelungen im Vertriebsvertrag die entscheidende Rolle spielen.

In der eingangs beschriebenen Fallkonstellation handelt es sich bei der Dynamikprovision jedenfalls – wie das OLG Köln in einem der wenigen, zu diesem Thema veröffentlichten Urteile (Aktenzeichen 19 U 39/02 vom 1. August 2003) feststellt - um eine „verzögerte ausgezahlte Abschlussprovision, die durch einen fristgerecht ausgesprochen Widerruf des Kunden beziehungsweise durch die Nichtzahlung des dynamisierten Beitrags auflösend bedingt ist“.

Zu Deutsch: Der Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovision entsteht bereits mit Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrags; er ist lediglich auflösend bedingt durch das Widerrufrecht des Kunden beziehungsweise die Nichtzahlung der Dynamik.

Von: Claudia Stöcker

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