LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Update: Müssen freie Anlageberater ungefragt über Provisionen aufklären?

Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Der Fall: Ein Anleger kauft über einen bankunabhängigen Anlageberater Anteile an einem geschlossenen Medienfonds. Der Berater erstattet ihm anschließend einen Teil der erhaltenen Provisionen. Hätte er den Kunden zuvor ungefragt über die Gesamthöhe seiner Provisionen aufklären müssen?

Das Urteil: Ja, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 8. Juli 2010 (Aktenzeichen I-6 U 136/09, noch nicht rechtskräftig).

Das Urteil beschäftigt sich erneut mit der seit Jahren kontrovers geführten Diskussion zur Offenlegung von Provisionen bei der Anlageberatung. Anknüpfungspunkt ist die strenge Rechtsprechung des XI. Senats beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied mehrfach, dass ein Anleger bei der Beratung zu Kapitalanlagen vor Vertragsabschluss gesondert und ungefragt über die Höhe der von der Bank hierfür erlangten Provisionen aufzuklären sei.

Unklar war lange, ob diese Pflicht uneingeschränkt für Bankberater und ungebundene Anlageberater gleichermaßen gilt. Im Frühjahr entschied der III. Senat beim BGH mit einem Grundsatzurteil, dass der freie Anlageberater seinen Kunden nicht ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufklären muss, sofern der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Aktenzeichen III ZR 196/09).

Der für bankunabhängige Vermittler und Berater zuständige III. Senat entschied sich hier bewusst gegen eine Übertragung der Rechtsprechung des XI. Senats auf freie Anlageberater. Damit schien für die Finanzbranche die erhoffte Rechtssicherheit hergestellt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich nun – ganz bewusst – gegen den BGH gestellt. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter träfen den bankunabhängigen Anlageberater die gleichen Pflichten wie den Bankberater. Nur so könne die vom Gericht unterstellte Interessenkollision gelöst werden; eine Differenzierung sei nicht gerechtfertigt. Das Argument, der Kunde, der keine gesonderte Vergütung an den Berater zahlt, müsse davon ausgehen, dass dieser von einem Dritten eine Zahlung erhält, ließ das OLG nicht gelten.

Und dies, obwohl die Gesamthöhe der Vertriebsprovisionen in dem dem Kunden rechtzeitig überreichten Verkaufsprospekt ausgewiesen war. Damit geht der Streit um die Offenlegung von Provisionen durch freie Anlageberater vor dem BGH abermals in eine neue Runde.

Zum Autor: Udo Brinkmöller ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seine Schwerpunkte sind unter anderem Kapitalanlage- und Vermögensverwaltungsrecht sowie Vermittler- und Beraterhaftung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion