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Regulierung: Warum kompetente Berater das neue Gesetz nicht fürchten müssen

Stefan Michler, Finet AG
Stefan Michler, Finet AG
Aigner, Schäuble, Brüderle: Drei Namen, die viele der rund 80.000 Anlagenvermittler und -berater in der letzten Zeit nervös gemacht haben. Im Februar einigten sich die Verbraucherschutzministerin, der Finanzminister und der Wirtschaftsminister auf eine Gesetzesnovelle zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht. Ihr Ziel: Das Risiko für Anleger auf dem „Grauen Kapitalmarkt“ aufgrund von Vermittlung oder Beratung zu minimieren. Anfang April nahm das Kabinett die Novelle an.

Doch welche Maßnahmen tragen wirklich zum Schutz von Anlegern bei? Welche helfen, das Vertrauen der Bürger in die Anlagevermittlung zurück zu gewinnen und den Finanzplatz Deutschland langfristig zu stärken? Und wie wirken sich die erhöhten Vorgaben auf Emittenten und Berater aus?

Zwar werden die Gewerbebehörden – und nicht etwa die Bafin – auch künftig für die Erlaubniserteilung und Aufsicht zuständig sein, allerdings unterliegen Finanzanlagenvermittler und -berater künftig einer neuen Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung. Danach müssen die Antragsteller ihre Sachkunde durch eine vor der IHK abgelegte Prüfung nachweisen können und  über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder Kapitalausstattung im entsprechenden Gegenwert verfügen.

Weiterhin sollen für Anlagenvermittler dieselben anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes gelten, die auch Banken erfüllen müssen: also Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Auch die Erstellung von Beratungsprotokollen, die Aushändigung von Produkt-Informationsblättern und die Offenlegung von Provisionen gehören dazu.
Die Folge: Für freie Vermittler und Banken gelten nun die gleichen Spielregeln im Markt. Anleger können sich auf ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau verlassen. Das wird das Vertrauen in die Kapitalanlagevermittlung stärken.

Sachkundeprüfung wird Qualität im Vermittlermarkt sichern

In die gleiche Richtung geht die Sachkundeprüfung. Vielen Anlageschützern war die Tatsache, dass Finanzanlagenberater  und -vermittler lediglich eine Gewerbeerlaubnis benötigen, um geschlossene Fonds oder andere Beteiligungen vertreiben zu können, schon seit langem ein Dorn im Auge. Der Gesetzentwurf sollte hier zu einer Kehrtwende führen.

Die Inhalte der Sachkundeprüfung stehen noch nicht fest, sie sollen in einer separaten Rechtsverordnung festgehalten werden. Im Raum stehen produktspezifische und -übergreifende Prüfungen. Idealerweise sollte die Sachkundeprüfung beides vereinen, so dass Anlageberater mit Bestehen nachhaltige Beratungskompetenz vorweisen können.

Die Prüfung wäre eine Markteintrittsbarriere für unseriöse Vermittler und gleichzeitig eine Chance für Berater, die sich durch hohe Qualifikation auszeichnen. Die Sicherstellung qualifizierter Beratung wäre ein erster Schritt zur Wiederherstellung des Anlegervertrauens.

Die so genannte „Alte-Hasen-Regelung“, wonach bereits aktive Vermittler keine Sachkundeprüfung ablegen müssen, wird es voraussichtlich nicht geben – ein Nachteil im Vergleich zu Versicherungsvermittlern und Bankmitarbeitern, bei denen eine derartige Ausnahmeregelung existiert. Allerdings wird aus dem vermeintlichen Nachteil eine Chance für den Berater, wenn er im Kundengespräch seine aktuelle Qualifikation deutlich machen kann.

Registrierung bei der IHK sorgt für mehr Transparen

Geprüfte Anlageberater müssen sich künftig bei der IHK registrieren lassen. Die Erfassung ist positiv zu bewerten, können sich Anleger doch damit leicht über die Qualifikation ihres Beraters informieren. Die Folge - höhere Transparenz - wird zur zusätzlichen Stärkung des Anlegervertrauens beitragen.
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