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in FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

So will Ilse Aigner die Honorarberatung regulieren

Dies ist nicht der erste 10-Punkte-Plan aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Ende 2008 verkündete Ministerin Ilse Aigner bereits, dass die Honorarberatung gefördert werden solle. Ein Jahr später gab ihr Ministerium 10 Thesen zur Finanzberatung heraus, eine davon beschäftigte sich mit der Honorarberatung.

Seitdem ist viel Zeit vergangen und in Berlin wurde die Regulierung der Finanzberatung mühsam vorangetrieben, mitunter flogen zwischen den beteiligten Ministerien auch die Fetzen. Gesetze wurden entworfen, kritisiert, geändert und verabschiedet. Doch weder im Anlegerschutzgesetz noch in der daraus ausgelagerten Regulierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts waren die Honorarberater berücksichtigt. Bis heute liegt kein Gesetzentwurf für diese Gruppe der Berater vor.

Nun hat Aigners Ministerium zwar keinen Gesetzentwurf, aber eine Liste mit zehn Eckpunkten zur Regulierung vorgelegt. Demnach soll die Honorarberatung den Verbrauchern „als Alternative zum Provisionsmodell zur Verfügung stehen“ und für alle Produktgruppen von Finanzdienstleistungen gesetzlich verankert werden.

Die 10 Punkte im Überblick:


1. Anwendungsbereich: Versicherungsberater, Anlageberater, Darlehensberater


Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater, reguliert über Paragraf 34 e der Gewerbeordnung. Neu geschaffen werden soll für Geldanlagen das Berufsbild „Anlageberater“. Diese Berufsbezeichnung soll künftig gesetzlich nur mehr für die Honorarberatung über Geldanlagen verwendet werden. Eine weitere Ausdifferenzierung nach Produkten wie etwa Wertpapiere, Investmentfonds oder geschlossenen Fonds ist nicht vorgesehen.

Zudem soll für Darlehen neben dem bereits geregelten Darlehensvermittler der „Darlehensberater“ geschaffen werden, der allein gegen Honorar berät. Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können. Wer eine umfassende Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll „Finanzberater“ genannt werden. Der Begriff Honorarberater wird indes laut dem Eckpunktepapier nicht geschützt.


2. Sachkundenachweis geplant


Versicherungs-, Anlage- und Darlehensberater müssen hinsichtlich derjenigen Produktgruppen qualifiziert sein, über die sie beraten, führt das BMELV weiter aus. Der „Finanzberater“ muss hinsichtlich aller drei Produktgruppen qualifiziert sein. Die Sachkunde für Vermittler soll das Ausgangsniveau für den noch zu entwickelnden Sachkundenachweis werden, jedoch soll dieses Niveau „perspektivisch für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen“.


3. Beratungspflichten

Honorarberater müssen einen ausreichenden Marktüberblick haben und ihre Beratung auf Basis einer „hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen.“ Kunden von Honorarberatern dürfen nicht auf die Beratung und deren Dokumentation verzichten. Für den Darlehensberater ist eine entsprechende Dokumentationspflicht noch zu schaffen.


4. Produkt-Vermittlung für Honorarberater


Honorarberater sollen künftig nicht nur abstrakt beraten, sondern auch Finanzprodukte vermitteln dürfen. „Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss. Es kann sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Honorarberaters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahlt“, heißt es hierzu im Eckpunktepapier des Verbraucherschutzministeriums. Für die Vermittlung darf der Honorarberater vom Produktanbieter oder Dritten keinen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten.
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