So will Ilse Aigner die Honorarberatung regulieren
Seit Jahren warten die Honorarberater auf eine gesetzliche Regulierung ihres Berufsstandes. Nun hat Ilse Aigners Bundesverbraucherschutzministerium ein Thesenpapier zur Honorarberatung veröffentlicht. Die zehn Punkte im Überblick.
Dies ist nicht der erste 10-Punkte-Plan aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Ende 2008 verkündete Ministerin Ilse Aigner bereits, dass die Honorarberatung gefördert werden solle. Ein Jahr später gab ihr Ministerium 10 Thesen zur Finanzberatung heraus, eine davon beschäftigte sich mit der Honorarberatung.
Seitdem ist viel Zeit vergangen und in Berlin wurde die Regulierung der Finanzberatung mühsam vorangetrieben, mitunter flogen zwischen den beteiligten Ministerien auch die Fetzen. Gesetze wurden entworfen, kritisiert, geändert und verabschiedet. Doch weder im Anlegerschutzgesetz noch in der daraus ausgelagerten Regulierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts waren die Honorarberater berücksichtigt. Bis heute liegt kein Gesetzentwurf für diese Gruppe der Berater vor.
Nun hat Aigners Ministerium zwar keinen Gesetzentwurf, aber eine Liste mit zehn Eckpunkten zur Regulierung vorgelegt. Demnach soll die Honorarberatung den Verbrauchern „als Alternative zum Provisionsmodell zur Verfügung stehen“ und für alle Produktgruppen von Finanzdienstleistungen gesetzlich verankert werden.
Die 10 Punkte im Überblick:
1. Anwendungsbereich: Versicherungsberater, Anlageberater, Darlehensberater
Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater, reguliert über Paragraf 34 e der Gewerbeordnung. Neu geschaffen werden soll für Geldanlagen das Berufsbild „Anlageberater“. Diese Berufsbezeichnung soll künftig gesetzlich nur mehr für die Honorarberatung über Geldanlagen verwendet werden. Eine weitere Ausdifferenzierung nach Produkten wie etwa Wertpapiere, Investmentfonds oder geschlossenen Fonds ist nicht vorgesehen.
Zudem soll für Darlehen neben dem bereits geregelten Darlehensvermittler der „Darlehensberater“ geschaffen werden, der allein gegen Honorar berät. Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können. Wer eine umfassende Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll „Finanzberater“ genannt werden. Der Begriff Honorarberater wird indes laut dem Eckpunktepapier nicht geschützt.
2. Sachkundenachweis geplant
Versicherungs-, Anlage- und Darlehensberater müssen hinsichtlich derjenigen Produktgruppen qualifiziert sein, über die sie beraten, führt das BMELV weiter aus. Der „Finanzberater“ muss hinsichtlich aller drei Produktgruppen qualifiziert sein. Die Sachkunde für Vermittler soll das Ausgangsniveau für den noch zu entwickelnden Sachkundenachweis werden, jedoch soll dieses Niveau „perspektivisch für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen“.
3. Beratungspflichten
Honorarberater müssen einen ausreichenden Marktüberblick haben und ihre Beratung auf Basis einer „hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen.“ Kunden von Honorarberatern dürfen nicht auf die Beratung und deren Dokumentation verzichten. Für den Darlehensberater ist eine entsprechende Dokumentationspflicht noch zu schaffen.
4. Produkt-Vermittlung für Honorarberater
Honorarberater sollen künftig nicht nur abstrakt beraten, sondern auch Finanzprodukte vermitteln dürfen. „Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss. Es kann sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Honorarberaters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahlt“, heißt es hierzu im Eckpunktepapier des Verbraucherschutzministeriums. Für die Vermittlung darf der Honorarberater vom Produktanbieter oder Dritten keinen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten.


























eine auch leistungsstarke, günstige HPV für einen ledigen ohne Kinder kostet netto ca. 30 €. Unterstellt man die Sex-Gebührentarif-Hotline der Verbraucherzentrale mit 1,75 € pro Minute an Kosten, so sind das doch stolze 17,1428, bei Ihrem Beispiel 57,142 Minuten intensive und hochqualifizierte, für den Verbraucher absolut verständliche, mit Erstinformation, AHB, Produktinformation, PIB und Beratungsprotokoll gespicktem und erfülltem Wissenstransfer. Es lebe der Wahnsinn!
Der Mandant möchte vor Abschluß eines Vertrages diesen von einem Rechtsanwalt auf Risiken hin prüfen lassen. Der Vertrag beinhaltet einen Gegenstandswert in Höhe von € 250.000,00. (Hausratversicherung z. B. HR-Wert der zu versichern ist ebenfalls 250.000 €; ist das dann der Gegenstandswert?) Der Rechtsanwalt benötigt für die Prüfung 4 Stunden. Nach dem RVG kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bis zu einer 2,5-fachen Gebühr in Höhe von € 5.130,00 abrechnen. Hätte der Mandant mit dem Rechtsanwalt ein Stundenhonorar vereinbart, würde die Rechnung (abhängig vom Stundensatz) sicherlich geringer ausgefallen.
Da bin ich sofort für Honorar statt Provision, auch auf Stundenbasis!
Bei der Stundenhonorarvereinbarung erhält der Rechtsanwalt pro Arbeitsstunde einen bestimmten Stundensatz (z. B. € 300,00). Hierbei bleibt der Streitwert unberücksichtigt.
noch alles todreguliert und
in Zukunft steht der Kunde ohne Beratung und ohne Schutz da! Herzlicher Glückwunsch an die Lobbypolitik!Frau Aigner kann da nichts dafür, sie ist ja nur die Sprechblase von ihrem hirnlosem u.lobbygesteuertem Ministerium!
Es geht nicht um Verbraucherschutz, sondern vielmehr darum, die kleinen Maklerbetriebe aus dem Markt zu drücken, hin zum gesteuerten "Produktverkauf" durch die Versicherer.
Damit wird genau das Gegenteil von Verbraucherschutz gefördert.
Auf der anderen Seite finde ich es geradezu lächerlich, wenn Versicherungsmakler von Honoraren auf Basis derer eines Juristen "träumen", ohne auch nur annähernd die gleichen Ausbildungsvoraussetzung mitzubringen.
Eine Überregulierung des Marktes wird am Ende zur Folge haben, dass der Großteil der "Normalbürger" anbietergesteuert beraten wird, während sich nur ein geringer Teil der Verbaucher eine Honorarberatung leisten kann, bzw. will.
Unbefriedigend dabei ist u.a. aber auch, dass am Schutz der vielen kleineren Makler und Vermittler scheinbar niemand Interesse hat – obwohl die absolut notwendig sind, um den Beratungsbedarf in unserm Land zu decken. Ohne eine für alle verbindliche Honorartafel (wie z.B. bei den freien Berufen) werden die großen Vermittlerunternehmen – insbesondere so genannte Strukkies“ - die kleinen gnadenlos durch Honorardumping vom Markt drücken. Und es wird nach dem Prinzip „Geiz ist geil“ jeder versuchen den Vermittler „über die Klinge springen zu lassen. Es muss geregelt werden, dass die Kundschaft für die gleiche Leistung auch überall das gleiche Honorar zu zahlen hat!
Einerseits will man den mündigen Bürger/Verbraucher, dann muss man ihm aber auch die Entscheidungsbefugnis überlassen. Er soll sich nach den Vorstellungen unseres Berufsverbandes (Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. - www.igvm.de) selbst entscheiden dürfen: reine Honorarberatung - Provisions-/Courtagevermittlung und eine Mischung aus Beidem!
Sinvoll ist die geplante Trennung zwischen Beratung und Vermittlung, denn gute Beratung muss honoriert werden. Wird nach der Beratung vermittelt, was ja durchaus erlaubt werden soll, dann darf natürlich für die Vermittlung nicht noch einmal Kasse gemacht werden. Wichtig ist mir aber in dem Zusammenhang die Feststellung, dass der Verbraucher für die Beratung künftig zahlen muss: entweder für die reine Beratung oder für die Beratung mit Vermittlung durch Provision oder Courtage. Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang auch eine Vergütungsordnung, die immer dann gilt, wenn die Parteien vor Beginn der Beratung keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen haben, ähnlich dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)- wobei auch die Schwierigkeit der zu erbringenden/erbrachten Beratungsleistung angemessen berücksichtigt wird.
Kommentar schreiben