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in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Honorarberatung: Das Pro und Contra der Regulierung

Nachdem die Bundesinitiative der Honorarberater die Vorschläge aus dem Bundesverbraucherschutzministerium rasch und in vollem Umfang begrüßte, hat auch der Dienstleister VDH GmbH die Vorschläge, insbesondere die Kontrolle der Honorarberater durch die Bafin, befürwortet.

VDH GmbH: Bafin-Kontrolle besser als Gewerbeämter

„Eine Regulierung in der Gewerbeordnung wäre absolut kontraproduktiv, weil danach nur Empfehlungen zu Investmentfonds getätigt werden dürften“, so Dieter Rauch, VDH-Geschäftsführer. Die aktuellen Diskussionen im Rahmen der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts zeige aber, dass die freien Finanzberater zukünftig nahezu die gleichen Wohlverhaltens- und Organisationspflichten zu erfüllen haben, wie nach dem Kreditwesengesetz regulierte Finanzdienstleistungsinstitute.

Rauchs Fazit: Trotz eines massiven Mehrs an Pflichten werden freie Finanzberater bei einer Regulierung in der Gewerbeordnung nach wie vor die gleichen Rechte wie zuvor haben. „Sie dürfen nur zu Investmentfondsprodukten und geschlossenen Beteiligungen beraten. Dies ist für Honorarberater und deren ganzzeitlichen Beratungsansatz zu wenig.“

AfW: Wettbewerbsverzerrung zwischen Honorarberatern und Vermittlern droht

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen sieht das anders und plädiert für einen Paragraf 34 g der Gewerbeordnung für den Honorarberater. „Das wäre eine einfache, übersichtliche, transparente und leicht umsetzbare Variante“, sagt Norman Wirth, AfW-Vorstand. In einem bereits früher vorgelegten Entwurf, den das Aigner-Ministerium nicht aufgegriffen hat, war etwa geregelt, dass Honorarberater wie auch die bereits regulierten Versicherungsberater zwar auch vermitteln, aber keine Provisionen von Anbietern oder Emittenten annehmen dürfen.

Aber diese Lösung, so mutmaßt Wirth, entspreche offensichtlich nicht dem gewünschten Geschäftsmodell der VDH GmbH. Im Eckpunktepapier aus dem Hause Aigner sei nun über „abenteuerliche Konstruktionen“ wie die teilweise Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes oder die ratierliche Weitergabe der Provisionen an den Kunden verbunden mit einer Treuhandlösung das gewünschte Geschäftsmodell der VDH GmbH zu finden.

„Nämlich Honorarberatung unter gleichzeitiger Vermittlung auch von Provisionstarifen und das Ganze unter dem Artenschutz des Finanzberaters“, so Wirth weiter. Der unter Paragraf 34 f regulierte Finanzanlagenvermittler hingegen habe diese Möglichkeiten nicht, falls die Regulierung nach den Vorstellungen aus Aigners Eckpunktepapier erfolgt.

BVK: Soll der Vermittler ganz abgeschafft werden?

Honorarberater sollten überhaupt keine Verträge vermitteln dürfen, meint indes der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Denn dies sei „genau das, was das Verbraucherschutzministerium als Ursache von Falschberatungen den Versicherungsvermittlern unterstellt“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Wie der BVK indes darauf kommt, dass es „bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis, also Versicherungsvertreter, nicht mehr geben soll, sondern neue Vermittler nur noch vom Kunden bezahlt werden“, erschließt sich bei Lektüre des Eckpunktepapiers nicht. Der BVK erkennt in den Vorschlägen des Ministeriums jedoch den Versuch, den Berufsstand der Versicherungsvermittler mit „untauglichen sozialistischen Regulierungen“ abzuschaffen.

Kreditwirtschaft: Regulierung nicht notwendig

Muss denn überhaupt ein Gesetz her? Laut der deutschen Kreditwirtschaft ist eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung gar nicht notwendig. In einem Brief an Bundesministerin Ilse Aigner machen die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft deutlich, dass die Honorarberatung lediglich eine ergänzende Dienstleistung sei. „Anlageberatung darf nicht nur gegen Honorar zulässig sein, sondern muss in der Breite der Kundschaft zur Verfügung stehen“, so der ZKA.
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