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Finanzmarktregulierung: Mifid II, Ucits V und VermAnlG in der Praxis

Mifid II, Ucits V, AIFM Richtlinie, diese Änderungen kommen demnächst auf die Finanzindustrie und speziell Finanzberater zu, Illustration: Manuela Mrohs
Mifid II, Ucits V, AIFM Richtlinie, diese Änderungen kommen demnächst auf die Finanzindustrie und speziell Finanzberater zu, Illustration: Manuela Mrohs
Frank Weiß arbeitet gern mit Menschen.  Finanzielle Situationen analysieren,  über Ziele und Zukunftserwartungen  sprechen und darauf aufbauend passende  Finanzprodukte zu empfehlen, das  macht dem Bankberater großen Spaß. 

Auf das Ausfüllen von Formularen hat  Weiß hingegen deutlich weniger Lust.  Letzteres wird in seinem Beruf jedoch  immer wichtiger. „Die Zeiten haben sich  so radikal geändert, dass ich meinen Job  regelrecht hasse“, sagt der 47-Jährige. Die  „sinnlosen Verbraucherschutzrichtlinien“  hätten den administrativen Aufwand  extrem in die Höhe getrieben.

Damit dies  nicht zulasten der Beratung gehe, müssten  er und seine Kollegen immer mehr  arbeiten. „Ich bin total erschöpft“, sagt  Weiß. Sobald er eine Chance bekomme,  die Branche zu wechseln, werde er es tun.

Die neue Welt der Regulierung – ein Überblick


So reagieren die Aufsichtsbehörden auf die Auswüchse der Finanzkrise: Auf Finanzberater, Vermögensverwalter, Fondsanbieter und Versicherungsgesellschaften kommen demnächst zahlreiche regulatorische Anforderungen zu. Das Schaubild zeigt die wichtigsten Maßnahmen der kommenden Jahre.

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Auch viele unabhängige Finanzvermittler  klagen über den gestiegenen Verwaltungsaufwand.  „Wenn ich früher 100  Minuten für einen Kunden eingeplant  habe, waren 90 Minuten für den Kunden  und nur 10 Minuten für administrative  Aufgaben“, erklärt MLP-Berater Sebastian  Langrehr. Jetzt gingen rund zwei Drittel  der Beratungszeit für die Vor- und Nachbereitung  des Kundengesprächs drauf.  Und da der Kunde nicht unter dem Zeitdruck  seines Beraters leiden soll, müsse  Langrehr dann eben Überstunden machen. 

Er sehe zwar ein, dass Qualitätsstandards  in seinem Beruf notwendig seien,  um das Vertrauen der Kunden wiederzugewinnen.  Dennoch bedeuteten  die durch die jüngsten Regulierungsmaßnahmen  verschärften Aufklärungs- und  Dokumentationspflichten für Berater  einen „enormen Aufwand“. 

Diese Einschätzung wiederum sieht  Reiner Gerth als „verkäuferische Übertreibung“.  Der Mitarbeiter des Finanzvertriebs  OVB beziffert den Aufwand für  Gesprächsdokumentation auf gerade einmal  eine Viertelstunde pro Kunde. Auch  wenn er diese Tätigkeit „ein bisschen lästig“  findet, sei dies ein angemessener  Preis, um den Kunden ein Gefühl von Sicherheit  zu vermitteln. 

„Die Dokumentation dürfte die größte  Herausforderung sein, die auf freie Berater  im neuen Jahr zukommt“, erklärt  Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner  bei der Anwaltskanzlei GSK Stockmann  + Kollegen. Mussten bisher lediglich  Bankberater ihren Kunden eine Mitschrift  des Gesprächs aushändigen, wird  dies ab dem 1. Januar 2013 nun auch für  freie Berater Pflicht. Das legt das Gesetz  zur Novellierung des Finanzanlagevermittler-  und Vermögensanlagenrechts  (FinAnlVerm- und VermAnlG) fest.

Das  Gesetz reguliert den Berufsstand der unabhängigen  Finanzdienstleister. Hierfür  fügte der Gesetzgeber einen neuen Paragrafen  in die Gewerbeordnung (GewO)  ein – den 34 f. Bisher wurden Finanzanlagevermittler  zusammen mit Immobilienmaklern,  Bauträgern und Darlehensvermittlern  im Paragrafen 34 c GewO  geregelt. 

Nach Paragraf 34 f muss ein Berater bereits  beim ersten Geschäftskontakt seinen  Namen, seine Anschrift, den Erlaubnisstatus,  die Registereintragung und die  Aufsichtsbehörde mitteilen. Vor Abschluss  eines Geschäfts muss er den Kunden  außerdem über Art und Risiken der  nachgefragten Produkte sowie über sämtliche  Kosten informieren. Darüber hinaus  muss er dem Kunden einen sogenannten  Beipackzettel geben, der die wesentlichen  Eigenschaften des Produkts  kurz und verständlich zusammenfasst. 

Bei Wertpapieren heißt dieses Dokument  Produktinformationsblatt (PIB), bei Investmentfonds  Key Investor Document  (KID) und bei geschlossenen Fonds Vermögensanlage-  Informationsblatt (VIB).

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