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Aktualisiert am 22.03.2013 - 12:12 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Impressumspflicht: Was Berater in sozialen Netzwerken beachten müssen

Bernhard Kelz von der Medienagentur Queo
Bernhard Kelz von der Medienagentur Queo
„Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, einen gewerbsmäßigen Internet-Auftritt ohne Impressumsangabe gemäß § 5 TMG zu betreiben.“

So lautet der wesentliche Teil eines aktuellen Urteils des Landgerichts (LG) Regensburg – Urteil vom 31.01.2013 Az. 1 HK O 1884/12 – zu einem fehlenden Impressum bei Facebook.

Das Urteil ist das Ergebnis einer Abmahnwelle, die sich Anfang vergangenen Jahres an ein ähnliches Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 Az. 2 HK O 254/11 anschloss.

Seit dem Urteil des LG Aschaffenburg wurde ausführlich über die Impressumspflicht bei Facebook berichtet und es existieren zahlreiche Blogbeiträge, “How-To”-Tipps, Tutorials und sogar Apps, die helfen sollen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung rechtskonform umzusetzen.

Dass die Impressumspflicht auch für viele andere Netzwerke und Dienste gilt, fällt bei dem starken Fokus auf Facebook oft unter den Tisch. Dabei bieten die anderen Netzwerke genauso große Herausforderungen wie Facebook. Aus diesem Grund habe ich das Thema plattformübergreifend aufgearbeitet.

1. Fehlende Felder für Impressumsangaben oder Impressumslink

So sucht man nicht nur bei Exoten wie Pinterest, sondern auch auf den Unternehmensseiten von etablierten und auf den gewerblichen Einsatz spezialisierten Netzwerken wie XING und LinkedIn vergeblich nach Feldern in denen man einen einfachen Link zum Impressum hinterlegen kann, von einem eigenen Textfeld für notwendigen Pflichtangaben, wie Rechtsform, Anschrift, gegebenenfalls Vertretungsorgan, Handelsregisterangaben et cetera ganz zu schweigen.

2. Über mobile Endgeräte teilweise nicht abrufbar

Eine weitere Erschwernis ist die Tatsache, dass die Felder, die häufig für Impressumsangaben oder Links zum Impressum „zweckentfremdet“ werden, über mobile Endgeräte nicht immer angezeigt werden. Hierbei gibt es zudem noch Unterschiede auf den einzelnen Plattformen zu beobachten (iOS, Android, Windows Mobile)

3. Über Unterseiten (Tabpages) gegebenenfalls nicht erreichbar

Doch damit nicht genug. Nach gefestigter Rechtsprechung muss das Impressum von jeder (Unter-)Seite aus über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das ist aber alles andere als trivial. Während sich zum Beispiel die Betreiber von Facebook-Pages in Sicherheit wähnen, da sie auf der Startseite (Timeline) alles Notwendige und technisch mögliche getan haben, erfüllen viele Tabpages und Canvas-Seiten diese Anforderung leider nicht.

4. Aggregatoren und Dashboards zeigen Impressum nicht an


Ein bisher ungelöstes Problem sind Aggregatoren und Dashboards, wie beispielsweise Hootsuite, Tweetdeck oder Bottlenose. Je nach Funktionsumfang des Dashboards erscheinen hier keine bis kaum Informationen zu Profilen oder Seiten, einzig die Newsstreams lassen sich abonnieren und verwalten.

Ob Anbieter dafür gerade stehen müssen, wenn Nutzer über Dashboards auf ihre Angebote zugreifen und deshalb kein Impressum sehen können, ist zweifelhaft. Allerdings gibt es Gerichtsentscheidungen aus den Zeit der WAP-Portale, die Bedenken schüren. So war es zum Beispiel im WAP-Portal von Ebay nicht möglich ein ordnungsgemäßes Impressum zu platzieren. In einer Entscheidung argumentierte das Landgericht Köln:

„Ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, den [gesetzlichen] Erfordernissen nachzukommen, ist […] unerheblich. Im Übrigen konnte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im Ebay-WAP-Portal ohne weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte.“

(LG Köln Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09)

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