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in FinanzberatungLesedauer: 3 Minuten

Honorarberatung: Finanzausschuss stimmt dem Gesetzesentwurf zu

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP stimmten im Finanzausschuss dem von der Regierung eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ (Bundestagsdrucksache 17/12295) zu. Es wird in Zukunft zwei Berufsbilder – Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlageberater – geben.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Honorarberatung in Zukunft nur noch gegen Honorar des Kunden erbracht werden darf. Der Honorar-Anlageberater darf künftig keine Provision von Dritten annehmen. Gibt es bei einem Produkt keinen Nettotarif, muss der Berater die gezahlte Provision umgehend und vollständig an den Kunden weiterleiten.

Darüber hinaus muss der Honorar-Anlageberater über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen. Er darf sich nicht auf eigene oder auf Finanzinstrumente von ihm nahestehenden Anbietern beschränken.

Neben dem Honorar-Anlageberater legt der Entwurf auch das Berufsbild des Honorar-Finanzanlageberaters fest. Dieser darf nur zu bestimmten Produkten beraten und muss eine gewerbliche Erlaubnis besitzen sowie in das zentrale Register der Industrie- und Handelskammern eingetragen sein. Dafür muss er, wie ein Provisionsberater nach § 34f Gewerbeordnung auch, ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen.

Auch der Honorar-Finanzanlageberater muss über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen und darf keine Zuwendungen Dritter annehmen.

Die Opposition stimmte gegen den Entwurf, den sie als unzureichend bezeichnete. Das Gesetzesvorhaben sei „unzureichend, um die Honorarberatung auf Augenhöhe mit der Provisionsberatung zu bringen“, erklärte ein Sprecher der SPD-Fraktion. So fehle zum Beispiel eine genaue Abgrenzung des Berufsbildes. Darüber hinaus forderte die SPD einen formalisierten Sachkundenachweis und eine Fortbildungspflicht für Honorarberater. Diesen Antrag (17/8182) lehnte die Koalitionsmehrheit jedoch ab.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezweifelte zudem, dass der Gesetzesentwurf das Problem der Falschberatung durch Fehlanreize lösen wird. Da es außerdem keine Gebührenordnung für die Honorarberatung gebe, werde diese Form der Beratung unattraktiv bleiben.

Kritik kam auch von den Branchenvertretern. So bezeichnete Sve Elgin Gorissen van Hoek vom Bundesverband Finanz-Planer die Teilung in einen Honorar-Anlageberater und einen Honorar-Finanzanlageberater als ein großes Problem. Warum? fragte sie. Schließlich suchten Verbraucher eine ganzheitliche Beratung. „Sie vermögen nicht nach der Art der Produkte zu differenzieren, sondern erwarten eine umfassende Beratung im Bereich Kapitalanlagen“. Die Aufsicht würde van Hoek nicht bei der IHK, sondern bei der Bafin ansiedeln, „weil alle Kapitalanlagen und Vermögensanlagen durch die Beratung angesprochen werden sollten“.

Auch die Weitergabe der Provision beim Fehlen von Netto-Tarifen setzt laut Van Hoek Fehlanreize bei den Kunden. Diese könnten darauf schielen, dass sie einen Teil der Provision zurückerhalten – und sich deshalb für Produkte entscheiden, die für sie weniger geeignet sind. Sie schlägt vor, dass die Provisionsweitergabe nur in einer Art Übergangsregelung gefasst wird. „Wir erwarten, dass der Markt sich auch für Nettoprodukte öffnen wird“.
 
Frank Rottenbacher, Vorsitzender des AfW Bundesverbands Finanzdiensleistung begrüßte den Gesetzesvorschlag. Auch die Teilung in einen Honorar-Anlageberater und einen Honorar-Finanzanlageberater scheint seinem Verband keine Probleme zu bereiten. „Dass die Anforderungen an die Vermögensschadenhaftpflicht und die Qualifikation ähnlich beziehungsweise identisch zum § 34f Gewerbeordnung geregelt sind, ermöglicht es den Provisionsberatern vom § 34f Gewerbeordnung einen leichten Übergang zum § 34h Gewerbeordnung, also zur Honorarberatung zu machen“, erklärte er bei der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss. Damit werde keine künstliche Hürde für wechselwillige Provisionsberater aufgebaut.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 25.April vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 7. Juni mit dem Gesetz befassen. Allerdings bedarf das Vorhaben keine Zustimmung des Bundesrats.
>> Eine Vorab-Fassung des Gesetzesentwurfs finden Sie hier

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