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BGH-Urteil: Versicherer müssen Umweg über Makler gehen

Norman Wirth
Norman Wirth
Anlass für den Rechtsstreit war die konsequente Weigerung einer Versicherung aus Münster, Briefe an von Kunden bevollmächtigte Versicherungsmakler zu schreiben. Der Kunde verlangte, dass seine Versicherung den Schriftwechsel über seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt. Die Versicherung hatte sich aber geweigert, unter anderem mit der Begründung, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies nicht in ihr Geschäftskonzept passe.

Das Amtsgericht und das Landgericht Münster gaben vorinstanzlich der Versicherungsgesellschaft Recht. Nun urteilte der BGH zugunsten des Kunden.

Vertretung im Urlaub und bei Krankheit

„Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen. Schließlich geht es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit – und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird“, sagt Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.

Das Gericht betonte, dass es nichts zur Sache tut, dass ein Versicherer nur Ausschließlichkeitsvertreter beschäftigt und kein Neugeschäft von Maklern annimmt. Das wäre nur relevant, wenn es um Courtageansprüche ginge.

Bei Unzumutbarkeit gilt Milde

Allerdings schränkte der BGH sein Urteil ein: Wenn der Schriftwechsel mit dem Makler unzumutbar ist, darf der Versicherer sich auch direkt an den Kunden wenden. Unzumutbar kann zum Beispiel eine begrenzte Vollmacht, die es dem Versicherer schwer macht, Zuständigkeiten abzugrenzen.

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