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Regulierung konkret: Wie Paragraf 34f der Gewerbeordnung nach der AIFM umgesetzt wird

Ronald Perschke, Vorstand von Going Public
Ronald Perschke, Vorstand von Going Public
Seit 22. Juli 2013 ist der neue Paragraf 34f der Gewerbeordnung nun gültig. Er regelt die Vermittlung von Investmentprodukten samt Qualifikation, Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung und einer Reihe weiterer Voraussetzungen.

Da es drei neu gezogene Produktkategorien mit neuen Begrifflichkeiten gibt – hier spielt die AIFM-Richtlinie mit hinein - ist nicht allen Vermittlern klar, welche Art der Erlaubnis sie künftig benötigen und wie lange sie noch Zeit haben, sich gegebenenfalls nach zu qualifizieren.

Übergangsfrist läuft noch ein Jahr

Klar ist, bis Ende 2014 läuft die Übergangsfrist für den Sachkundenachweis. „Der letzte bundesweite Prüfungstermin wird voraussichtlich im November 2014 stattfinden“, weiß Ronald Perschke, Vorstand beim Berliner Qualifikationsanbieter Going Public. „Die Industrie- und Handelskammern werden zuvor bundesweit Prüfungstermine in den Monaten Januar, März. April, Juni, Juli, September und Oktober anbieten“, so Perschke.

Der Experte schätzt, dass rund 10.000 am Markt agierende Vermittler, die nicht unter die Alte-Hasen-Regelung fallen, einen entsprechenden Sachkundenachweis nach Paragraf 34f absolvieren müssen.

Die Erlaubnis und die zugehörige Prüfung umfasst drei Teilbereiche: offene Investmentvermögen (inklusive Riester-Produkte), geschlossene Investmentvermögen nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und die Vermögensanlagen.

Die Sachkundeprüfung bei der IHK ist ein Multiple-Choice-Test mit 30 Fragen in jedem Prüfungsteil, für die der Vermittler 45 Minuten Zeit hat. Mindestens 50 Prozent in jedem Teil müssen richtig sein, um die Erlaubnis zu erhalten.

Zudem wird ein Basismodul „Beratungsgrundlagen“ mit 20 Fragen in 30 Minuten geprüft. Fällt der Berater in einem Teil durch, bekommt er keine Erlaubnis und muss alle Prüfungsteile wiederholen. Die Teile müssen allerdings nicht alle zusammen geprüft werden.

Die Erlaubnis zu Vermögensanlagen wird jedoch nur gemeinsam mit den geschlossenen Investmentvermögen erteilt. Zu Vermögensanlagen zählen unter anderem Genossenschaftsanteile, stille Beteiligungen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen und ein Teil der geschlossenen Fonds.

Wie sind geschlossene Fonds eingestuft?

Komplex ist die Einordnung der bisherigen geschlossenen KG-Fonds, die entweder nach KAGB in den Bereich „geschlossene Investmentvermögen“ fallen oder nach Vermögensanlagengesetz in den Bereich der „sonstigen Vermögensanlagen“ (siehe Grafik). „Für die Zuordnung kommt es auf die strategische Ausrichtung des Fonds an“, so Perschke. Es sei bereits absehbar, dass viele Beteiligungsvermittler allein mit der Erlaubnis für geschlossene Investmentvermögen nicht auskommen werden.

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Der Vermittler muss künftig also genau den Prospekt abwägen und einstufen, ob eine festgelegte Anlagestrategie oder eine Unternehmensstrategie vorliegt. Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) setzt eine festgelegte Anlagestrategie voraus, dass die Kriterien, nach denen Kapital angelegt wird, über eine Geschäfts- oder Unternehmensstrategie hinaus schriftlich exakt bestimmt sind.

„Hier sind die Handlungsspielräume des Fonds durch die Anlagebedingungen und die Satzung also extrem beschränkt. Es darf sich zudem nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors wie etwa einen Solarparkbetreiber handeln“, so Perschke.