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Hauck & Aufhäuser Was die Regulierung für unabhängige Vermögensverwalter bereithält

Matthias Frie, Hauck & Aufhhäuser Privatbankiers
Matthias Frie, Hauck & Aufhhäuser Privatbankiers
Ein Vermögensverwalter kann sich einiges an Aufwand ersparen, an dem ein Anlageberater nicht vorbeikommt – in der Vermögensverwaltung kommen etwa die Informationsblätter wie PIB und KIID nicht zur Anwendung. Denn der Anleger bevollmächtigt seinen Vermögensverwalter vertraglich, in eine bestimmte Art von Finanzinstrument zu investieren.

Der Vermögensverwalter wiederum kann als professioneller Anleger die depotführende Stelle von einer physischen Aushändigung freistellen und sich mit einem digitalen Bereitstellen begnügen.

„Dadurch wird das Handling der Informationsblätter beherrschbar. Als depotführende Stelle für über 180 Vermögensverwalter verfahren wir derart“, berichtet Matthias Frie, der als Abteilungsdirektor bei Hauck & Aufhäuser seit 13 Jahren unabhängige Vermögensverwalter betreut.

Die Experten der Privatbank beobachten bei vielen Vermögensverwaltern eine Fokussierung auf die reine Vermögensverwaltung und eine Abkehr von der Anlageberatung.

Für Existenzgründer ist dies jedoch schwierig: Will man während der Startphase Kunden, die sich für eine Vermögensverwaltung nicht begeistern lassen, ohne Dienstleistung nach Hause schicken? Fragen wie diese hilft das Bankhaus mit seinem umfassenden Service für angehende Vermögensverwalter zu beantworten.

Klar ist: Vermögensverwalter, die die Anlageberatung anbieten wollen, müssen ihre dort eingesetzten Kollegen in ein Register bei der Bafin melden. Außerdem müssen sie eine Mitarbeiter-Akte führen, in der die erforderliche Qualifikation dokumentiert ist. Neu ist auch die Benennung eines Vertriebsbeauftragten.

„Diese Formalitäten sind zwar lästig, werden aber keinen Einfluss auf den Markt nehmen“, weiß Frie. Der Consultant sieht einen anderen Punkt als Meilenstein an – das Berufsbild Honorarberater, das in das Wertpapierhandelsgesetz eingeführt wird.

Auch hier gibt es ein Bafin-Register. Im Gegensatz zum provisionsbezahlten Berater darf der Honorarberater neben dem Honorar keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen.

Falls ein Produkt nicht ohne diese erhältlich sein sollte, darf es nur eingesetzt werden, wenn die Zuwendung an den Kunden weitergeleitet wird. Der Honorarberater muss seinem Kunden zudem mitteilen, welche Märkte er analysiert und welche Finanzinstrumente er in der Beratung einsetzt.

Honorarberatung als Lösung


Hauck & Aufhäuser sieht die Honorarberatung als schlüssiges Konzept für unabhängige Vermögensverwalter an, die nebenbei das Beratungsgeschäft betreiben wollen.

„Wir haben bereits Anfragen von Vermögensverwaltern, die uns beauftragen, von Produktanbietern erhaltene Provisionen den Kundenkonten gutzuschreiben. Dies ist umständlich, da die Auszahlung der Abgeltungsteuer unterliegt und in die Jahressteuerbescheinigung aufgenommen werden muss“, so Frie. Er erwartet einen Trend zu Fonds-Anteilklassen ohne Vertriebsvergütung.

Auf der Produktseite hat zudem das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Auswirkungen auf das Asset-Management gebracht. So können Immobilienfonds als Publikumsfonds zukünftig nur noch mit jährlicher Rückgabemöglichkeit und 24-monatiger Sperrfrist ausgestattet werden.

Zum anderen ergeben sich mit den neu eingeführten Alternativen Investmentfonds (AIF) neue regulierte Anlagemöglichkeiten – etwa in Windkraft, Solarenergie oder Wasserkraftwerke.
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