Honorarberater VDH Erstes Haftungsdach für Honorar-Anlageberater
Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) hat gemeinsam mit Baumann & Partners ein Haftungsdach für Honorar-Anlageberater gegründet. Der Luxemburger Vermögensverwalter wird die Honorar-Anlageberatung unter der geschützten Marke Honorarberater VDH anbieten. Unter dem Dach stellt er den Beratern unter anderem Mifid-konforme Beratungstechnologien sowie ein Honorarberechnungs- und Kick-Back-Erstattungssystem zur Verfügung. Außerdem übernimmt der Vermögensverwalter alle verwaltungstechnischen und aufsichtsrechtlichen Pflichten.
Laut Bafin ist das Haftungsdach jedoch noch nicht im Honoraranlageberatungs-Register. Der VDH erklärte gegenüber DAS INVESTMENT.com, den Antrag bereits abgeschickt zu haben. "Wir haben bei dem Honorarberater-Haftungsdach eine grenzübergreifende Kooperation", erklärte ein Sprecher. "Die Bafin prüft diesen gesonderten Fall wohl noch."
Nach dem seit heute gültigen Honorar-Anlageberatergesetz müssen alle unabhängigen Honorarberater, die zu sämtlichen Finanzinstrumenten beraten, selbst als KWG-32-Institut in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sein oder einem Haftungsdach mit Erlaubnis zur Honorar-Anlageberatung angehören. Für die Honorar-Finanzanlageberatung, deren Inhalt sich auf die Beratung zu Investmentfonds beschränkt, reicht eine Erlaubnis nach Paragraf 34h Gewerbeordnung aus.
Laut Bafin ist das Haftungsdach jedoch noch nicht im Honoraranlageberatungs-Register. Der VDH erklärte gegenüber DAS INVESTMENT.com, den Antrag bereits abgeschickt zu haben. "Wir haben bei dem Honorarberater-Haftungsdach eine grenzübergreifende Kooperation", erklärte ein Sprecher. "Die Bafin prüft diesen gesonderten Fall wohl noch."
Nach dem seit heute gültigen Honorar-Anlageberatergesetz müssen alle unabhängigen Honorarberater, die zu sämtlichen Finanzinstrumenten beraten, selbst als KWG-32-Institut in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sein oder einem Haftungsdach mit Erlaubnis zur Honorar-Anlageberatung angehören. Für die Honorar-Finanzanlageberatung, deren Inhalt sich auf die Beratung zu Investmentfonds beschränkt, reicht eine Erlaubnis nach Paragraf 34h Gewerbeordnung aus.