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„Wirtschaftswoche“ gegen Bank für Vermögen Wann ist ein Berater gut qualifiziert?

Im vergangenen Jahr trat der Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Seitdem müssen Berater ihre Qualifikation durch eine entsprechende Ausbildung, ein Studium, die Sachkundeprüfung bei der IHK oder jahrelange Erfahrungen bei einem Bafin-zertifizierten Unternehmen nachweisen. Wer unzureichend qualifiziert war, musste seinen Job aufgeben - oder nach anderen Möglichkeiten suchen. Einigen sahen in einer Haftungsdachanbindung eine Lösung: Laut mehreren von DAS INVESTMENT.com befragten Haftungsdach-Chefs häuften sich seit der Einführung des Paragrafen 34 f Anfragen von Beratern, die an einer Anbindung interessiert waren.

Doch ein Haftungsdach, das schlecht qualifizierte Kandidaten aufnimmt, würde gegen gesetzliche Auflagen verstoßen: Laut der seit November vergangenen Jahres geltenden WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung müssen auch an ein Haftungsdach angeschlossene Vermittler ihre Sachkunde durch geeignete Ausbildung und praktische Erfahrungen nachweisen können. Aber nicht bei der Bank für Vermögen, einer Wertpapierhandelsbank der BCA, meint die „Wirtschaftswoche“. In ihrem Artikel wirft das Blatt dem BfV-Haftungsdach vor, unzureichend qualifizierte Berater angebunden zu haben.

Beweisen kann die Wirtschaftswoche das nicht: Alle Haftungsdach-Berater müssen zwar bei der Finanzaufsicht Bafin registriert sein, ihre Qualifikationen aber werden nirgendwo festgehalten. Doch das Blatt liefert einige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BfV bei der Auswahl der angebundenen Berater, sogenannter Tied Agents, nicht besonders wählerisch vorgeht. Einer dieser Punkte ist die Tatsache, dass die Anzahl der Tied Agents zwischen April 2013 und Anfang 2014 von 27 auf nunmehr knapp 400 gestiegen sei. Das Blatt zitiert auch den BfV-Generalbevollmächtigter Jörg Strobel. Dieser forderte im Jahr 2012 Vermittler, die sich in Sachen Qualifizierung „nicht gerade auf dem Höchststand“ befänden auf, sich bis Ende Oktober 2012 einem Haftungsdach anzuschließen. Danach werde es schwieriger, da die Anforderungen an die Qualifikation steigen würden.

Außerdem betrachtet die BfV laut „Wirtschaftswoche“ eine frühere Anbindung an einen Maklerpool als ausreichenden Qualifikationsnachweis. Zu Unrecht, meint die „Wirtschaftswoche“-Redakteurin. Schließlich werden Maklerpools nicht durch die Bafin kontrolliert. Die mehrjährige Anbindung an einen Pool reiche nicht einmal aus, um die Ausnahmeregelung für sogenannte alte Hasen in Anspruch zu nehmen.

Des Weiteren kritisiert die „Wirtschaftswoche“ das Stufenmodell der BfV. Das Modell ordnet Vermittler entsprechend ihrer Qualifikation drei Haftungsdach-Stufen zu. Berater der Stufe 1 dürfen nur Riester-Verträge vermitteln. In der Stufe 2 sind darüber hinaus Investmentfonds, in der Stufe 3 sind alle Anlageklassen erlaubt. „Das dürfte den gesetzlichen Vorgaben kaum gerecht werden“, zitiert die Wirtschaftswoche Nero Knapp, Geschäftsführer des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter (VuV). Es gebe im Wertpapierbereich grundsätzlich keine auf einzelne Produkte beschränkten Qualifikationsanforderungen, sagt er. Das Gesetz sehe einen breit angelegten Ausbildungsstandard für alle Anlageberater vor.

Die BfV wehrt sich gegen die Vorwürfe. Man habe immer die gesetzlichen Vorgaben bei der Anbindung neuer Vermittler eingehalten, schreibt der Finanzdienstleister. „Im Rahmen wiederholter Prüfungen durch die Aufsicht gab es hierzu keine Beanstandungen“.

Zudem vertrete man die Ansicht, dass regelmäßige Weiterbildung wichtiger als Vorerfahrung sei, so die BfV weiter. Daher seien alle unter dem Haftungsdach der Bank für Vermögen tätigen Berater verpflichtet, mindestens einmal jährlich an einer umfassenden Haftungsdachschulung teilzunehmen. Außerdem biete die BfV weitere Weiterbildungsmöglichkeiten über die hauseigene Akademie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Makler Akademie und der Frankfurt School of Finance an.

Des Weiteren verteidigt die BfV ihr Drei-Stufen-Modell. „Das Stufenmodell lehnt sich in Bezug auf die Art der vermittelten Anlageprodukte an die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 WpHG-MaAnzVO an“. Danach müssten Berater nur Kenntnisse zu Finanzinstrumenten mitbringen, „die Gegenstand der Tätigkeit sein sollen“.

Das Zitat von Strobel bezeichnet die BfV als „aus dem Zusammenhang gerissen und sinnentstellend“. Den massiven Zuwachs zwischen 2013 und 2014 erklärt die Bank damit, dass viele Vermittler vom BCA-Maklerpool zum Haftungsdach gewechselt seien.

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