LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Referentenentwurf für § 34i GewO Sachkundeprüfung und Alte-Hasen-Regelung

Wer Immobiliendarlehen vermitteln will, benötigt ab dem 21. März 2017 eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO. Das geht aus dem Referentenentwurf für die sogenannte Wohnimmobilienvermittlungsrichtlinie hervor, die das Justiz- und Verbraucherschutz-Ministerium BMJV veröffentlicht hat. Um die Erlaubnis zu beantragen haben Berater bis zum 21.März 2016 Zeit.

Die Regeln für die Erlaubniserteilung sind an den Regelungen der Paragrafen 34d und 34f GewO angelehnt. Vermittler müssen somit
•    die notwendige Zuverlässigkeit
•    geordnete Vermögensverhältnisse
•    eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) und
•    ihre Sachkunde
nachweisen.

Ähnlich wie die Alte-Hasen-Regelung im Paragraf 34f, entfällt der Sachkundenachweis für Vermittler, die bereits fünf Jahre oder mehr im Geschäft sind, die also seit dem 21.März 2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermitteln.

„Obwohl der Referentenentwurf 145 Seiten lang ist, werden alle weiteren Details zu den Anforderungen an die Sachkundeprüfung inklusive einer Liste anerkannter Qualifikationen, die VSH, Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer sowie an die Pflicht zur Provisionsoffenlegung und mögliche Prüfpflicht eine separate Verordnung regeln, die das Bundeswirtschaftsministerium Anfang kommenden Jahres erarbeiten und veröffentlichen wird“, so der Vermittlerverband AfW. Dieses Vorgehen sei mit dem bei der VersVermV und FinVermV vergleichbar.

Wie bei den Finanzanlagenvermittlern dürfen auch bei der Immobiliendarlehensvermittlung nur Mitarbeiter bei der Vermittlung oder Beratung beschäftigt werden, die zuverlässig sind und die die Sachkunde nachweisen können.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen