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Haftung im Financial Planning So grenzen sich Finanzplaner gegen Vermittler, Vermögensverwalter & Co. ab

Rechtsanwalt Peter Balzer ist Partner der Kanzlei Sernetz Schäfer Rechtsanwälte.
Rechtsanwalt Peter Balzer ist Partner der Kanzlei Sernetz Schäfer Rechtsanwälte.
Im Auftrag des Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland hat Rechtsanwalt Peter Balzer von der Kanzlei Sernetz Schäfer mit Sitz in Düsseldorf und München einen Leitfaden erstellt, der haftungsrechtliche Fragen für Finanzberater beleuchtet.

Demnach ist der Vertrieb von Anlage- und Versicherungsprodukten „durch die Rechtsprechung bereits umfassend aufgegriffen und konkretisiert worden“. Auf das produktneutrale Financial Planning gilt dies bislang zumindest jedoch nicht.

Um Klarheit zu schaffen, inwieweit mit dem Financial Planning beispielsweise Haftungsrisiken für die Berater verbunden sind, grenzt Balzer diese Tätigkeit von anderen Finanzdienstleistungen ab, zu denen sie Überschneidungen aufweist:

Anlage- und Vermögensberatung

Der Anlageberater hat keine Dispositionsbefugnis über das Anlegervermögen. Stattdessen soll er lediglich die eigenverantwortliche Anlageentscheidung des Kunden vorbereiten. Dazu gibt er eine konkrete produktbezogene Empfehlung zum Beispiel bezüglich einer bestimmten Kapitalanlage ab.

Beim Financial Planning steht dagegen „die reine Beratungsleistung ohne jede Transaktionskomponente“ im Vordergrund. Auf Kundenwunsch kann der Finanzplaner aber auch die praktische Umsetzung der ausgesprochenen allgemeinen Handlungsempfehlungen übernehmen.

Wenn der Finanzplaner in diesem Zusammenhang seinem Kunden konkrete Produktvorschläge unterbreitet, gelten für ihn die Pflichten des Anlageberaters. Diese Pflichten enden stets mit der Anlageentscheidung des Kunden. Denn eine nachvertragliche Beratungspflicht besteht nicht.

Anlagevermittlung

Anders als der Anlageberater übernimmt der Anlagevermittler lediglich den Vertrieb von Kapitalanlagen für Dritte gegen Entgelt. Er ist dabei zwar verpflichtet, richtige und vollständige Information über die tatsächlichen Umstände zu geben. Er muss diese aber nicht bewerten.

Die Anlagevermittlung ist damit „rein vertriebsorientiert ausgestaltet“. Rechtsanwalt Balzer unterscheidet davon die Finanzplanung, die im Gegensatz zur reinen Vermittlung „auf eine ganzheitliche Beratung des Kunden über seine Vermögensstruktur ausgelegt“ sei.


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