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Abspaltung von Depotbanken im Ucits V EU-Regulierer könnten Fondsgesellschaften verschonen

Im März 2016 tritt voraussichtlich die Fondsrichtlinie Ucits V in Kraft. Die EU-Kommission arbeitet derzeit mit Hochdruck daran, die Modalitäten festzulegen. Dabei sorgt vor allem ein Punkt für Spekulationen seitens der Marktteilnehmer.

Die Rede ist von der geplanten Trennung zwischen der Fondsverwaltung und den Verwahrstellen. Mit Verwahrstellen sind Depotbanken gemeint, bei denen die Fondsgesellschaften das Fondsvermögen parken. Geht die Fondsgesellschaft also pleite, fließt das Geld der Fondsanleger nicht in die Insolvenzmaße mit ein, sondern bleibt weiterhin als Sondervermögen bei der unabhängigen Depotbank erhalten. 

Daher macht eine Trennung zwischen der Fondsgesellschaft und der Verwahrstelle natürlich Sinn. Auch die von der EU-Kommission geplante verschärfte Haftung der Depotbanken, die künftig nicht nur für ihre eigenen Fehler, sondern auch für die der Unterverwahrstelle geradestehen müssen, ist ein Schritt in Richtung mehr Anlegerschutz. Doch was ist mit großen Fondshäusern, die eine Mehrheit an einer rechtlich vom Mutterhaus unabhängigen Verwahrstelle haben, und umgekehrt?

Verluste von bis zu 30 Millionen Euro

Hier scheiden sich die Geister. Radikale Anlegerschützer innerhalb der EU-Kommission wollen eine gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit zwischen Fondsanbietern und Depotbanken. In diesem Fall wären alle wechselseitigen Verflechtungen verboten. Laut Recherchen der Börsen-Zeitung hätten dann 26 deutsche Gesellschaften, die insgesamt 40 Prozent des Marktes abdecken, ein Problem. Verwahrstellen wie die DZ Bank und WGZ Bank, die zur Union Investment gehören, die Deka-Bank der Sparkassen, die die Fonds sowohl anbietet als auch verwahrt und mehrere andere Depotbanken könnten laut Marktbeobachtern Erträge von bis zu 30 Millionen Euro verlieren.

Doch nun mehren sich die Anzeichen, dass sich wohl Politiker mit gemäßigteren Ansichten in Brüssel durchsetzen werden. Die von der Wertpapieraufsicht ESMA empfohlene funktionale Trennung werde von der EU-Kommission mittlerweile „tendenziell bevorzugt“, zitiert die Börsen-Zeitung Rudlof Siebel, Geschäftsführer beim deutschen Fondsverband BVI. 

Funktionale Trennung: Auflagen gegen Interessenkonflikte 

Demnach sollen gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen Fondsanbietern und Depotbanken grundsätzlich erlaubt sein. Hält aber eine der beteiligten Gesellschaften mehr als 10 Prozent an der anderen, müssen beide bestimmte Auflagen erfüllen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. „Dies umfasst etwa eine personelle Trennung bei Management und Aufsichtsorgan, ein Ausschreibungsverfahren statt der automatischen Beauftragung der verbandelten Depotbank und der Nachweis auf Anfrage der Aufseher, dass diese die beste Wahl bei Preis, Kapitalausstattung, Expertise oder Prozessqualität ist“, so die Börsen-Zeitung. 

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