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11.11.2008 12:21
Rubrik: Topnews

BGH definiert Pflichtlektüre für Banken

Banken sind nicht dazu verpflichtet, sämtliche kritische Medienberichte zu ihren Produkten auszuwerten und den Kunden mitzuteilen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streitfall entschieden.

Laut dem Urteil (Az: XI ZR 89/07) müssen Banken zwar die relevante Wirtschaftspresse auf aktuelle Informationen hinsichtlich ihrer Anlagegprodukte auswerten. Dazu zählen nach Ansicht der Richter überregionale Wirtschaftsmedien wie die „Financial Times Deutschland“ oder die „FAZ“. Enthalten diese zeitnah und gehäuft negative Berichte, muss der Kunde davon unterrichtet werden.

Brancheninformationsdienste müssen laut Urteil jedoch nicht laufend gescannt werden, da dies zu einer „uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern“ führen würde. Die Richter waren gar der Auffassung, dass Brancheninformationsdienste keine allgemein anerkannten Publikationen für Wirtschaftsfragen darstellten. Deren Seriosität und Qualität sei nicht über jeden Zweifel erhaben.

Mit seiner Entscheidung hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf, das der Klage einer Anlegerin gegen eine Volksbank auf Schadenersatz in Höhe von 56.000 Euro stattgegeben hatte. Das Kreditinstitut hatte ihr 1994 einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen, der sich jedoch als unrentabel erwies. Ein Brancheninformationsdienst, der k-mi-Report, hatte damals kritisch über den Fonds berichtet.

„Das Urteil erschwert die rechtliche Position von Anlegern, weil der Nachweis einer Falschberatung aufgrund mangelhafter Informationspflichten nun schwieriger wird“, schätzt Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Wueterich & Breucker die Entscheidung ein. Der BGH habe nun klargestellt, welche Art Medien von Beratern zu lesen sind. Es gebe nun eine Unterscheidung zwischen der zu beachtenden, öffentlich zugänglichen Fachpresse und der abonnierbaren Brancheninformationsdienste. Eine Bank könne zwar selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt.

Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stelle daher keine Pflichtverletzung dar. Erhalte sie jedoch Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, dann muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen.

„Falls es sich jedoch um nicht aufklärungspflichtige Umstände wie Meinungen der Herausgeber handelt, muss die Bank den Anleger nicht informieren“, so Fachanwalt Renner. Handele es sich um eine vereinzelte Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hat, müsse die Bank diesen Sachverhalt zwar auf Plausibilität prüfen, dies führe aber nicht automatisch zu einer Hinweispflicht gegenüber dem Anleger.

Renner bezweifelt die Relevanz des Urteils für die heutige Zeit. „Das zugrunde liegende Urteil des OLG Stuttgart betraf einen Fall einer lokalen Genossenschaftsbank aus dem Jahr 1994. Heutzutage kann man aufgrund der Möglichkeiten des Internets nicht mehr von aufwändigen, kaum erfüllbaren Informationspflichten der Anlageberater sprechen.“

Das Urteil könne sich aber durchaus auf ähnliche Fälle auswirken und die Position der Anleger vor Gericht erschweren. Nach Renners Ansicht ist das Urteil von Banken durchaus auch auf unabhängige Finanzvertriebe übertragbar. Es seien noch längst nicht alle Falschberatungsfälle aus den Neunziger Jahren, insbesondere beim Vertrieb von geschlossenen Fonds, vor Gericht aufgearbeitet worden.

Von: Oliver Lepold

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