Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung
These 1
Ziel der Finanzberatung muss es sein, dem Verbraucher diejenigen Finanzprodukte zu empfehlen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Vertriebsanreize müssen demgegenüber in den Hintergrund treten.
>> zum Kommentar für These 1: Anreizsystem
Stellung nimmt Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer BVI
These 2
Die Überlegungen, wie dieses Ziel erreicht werden kann, gehen vom durchschnittlich informierten "Normalverbraucher" aus. Eine höhere Finanzkompetenz der Verbraucher ist anzustreben, kann gegenwärtig aber nicht vorausgesetzt werden.
>> zum Kommentar für These 2: Verbraucherwissen
Stellung nimmt Dorothea Mohn, Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV
These 3
Die Finanzberatung soll grundsätzlich in einem strukturierten Beratungsprozess erfolgen, der die finanzielle Situation des Verbrauchers und seine finanziellen Ziele berücksichtigt. Der Umfang der Ermittlung richtet sich danach, ob eine umfassende Finanzplanung erfolgt oder nur bestimmte Segmente (Versicherungen, Kredite, Geldanlage) nachgefragt werden. Der Umfang hängt davon ab, was der Kunde will und ob es sich um eine Erstberatung oder um eine Folgeberatung im Rahmen einer kontinuierlichen Betreuung handelt.
>> zum Kommentar für These 3: Beratungsprozess
Stellung nimmt Rainer Juretzek, Geschäftsführer Europäische Akademie für Finanzplanung EAFP
These 4
Die Empfehlung soll sich daran orientieren, zunächst die existenziellen Bedürfnisse abzudecken, bevor es um eine Erhöhung des Lebensstandards oder um die Vermögensmehrung geht.
>> zum Kommentar für These 4: Beratungspflicht
Stellung nimmt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte
These 5
Im Anlagebereich sollen die Produkttypen im Hinblick auf den Anlagezweck und die Risikotragfähigkeit des Verbrauchers kategorisiert werden. Dem Verbraucher sollen Produkte aus derjenigen Kategorie empfohlen werden, die seinem Anlagezweck und seiner Risikotragfähigkeit entspricht.
>> zum Kommentar für These 5: Risikoprofil
Stellung nimmt Thomas Zacher, Zacher & Partner Rechtsanwälte
These 6
Ein übersichtliches, verständliches und prägnantes Produktinformationsblatt soll es dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Die Kostentransparenz spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Soweit möglich sollen die Kosten und der Einfluss auf die Rendite mit einer aussagekräftigen Kennziffer (Gesamtkostenquote, Effektivzins) ausgewiesen werden. Daneben sind Aussagen zum Risiko (Anlagerisiko, Emittentenrisiko) und zur Flexibilität des Finanzprodukts zu treffen. Auf diese Weise wird ein fairer Wettbewerb gefördert, in dem geeignete Produkte von ungeeigneten Produkten besser unterschieden werden können.
>> zum Kommentar für These 6: Produktinformation
Stellung nimmt Renate Kewenig, Vizepräsidentin Bundesverband Deutscher Investmentberater BVDI
These 7
Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Der Verbraucher ist hierauf zu Beginn des Beratungsgesprächs unzweifelhaft hinzuweisen, damit mögliche Interessenkonflikte aufgedeckt werden.
>> zum Kommentar für These 7: Informationspflicht
Stellung nimmt Peter König, Peter König, Geschäftsführer Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management DVFA
These 8
Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein Berufsbild des Honorarberaters/unabhängigen Finanzberaters geschaffen und rechtlich verankert werden.
>> zum Kommentar für These 8: Honorarberatung
Stellung nimmt Dieter Rauch, Geschäftsführer Verbund Deutscher Honorarberater VDH GmbH
These 9
Eine kompetente Beratung setzt eine angemessene Berufsqualifikation der beratenden Person voraus. Umfang und Tiefe der Ausbildung haben sich an der abgedeckten Produktpalette zu orientieren. Dies umfasst auch die Weiterbildung. Die Kontrolle der erforderlichen Qualifikation ist nicht nur Aufgabe der Wirtschaft, sondern auch des Staates. Daher sollen von allen Vermittlern und Beratern, also auch von den gebundenen Vertretern und angestellten Mitarbeitern, entsprechende Nachweise verlangt werden.
>> zum Kommentar für These 9: Qualifikation
Stellung nimmt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung für Politik und Qualifikation.
These 10
Die Vermittler und Berater müssen die Haftungsverantwortung für ihre Empfehlungen übernehmen. Die schwierige Beweissituation für die Verbraucher muss verbessert werden.
>> zum Kommentar für These 10: Haftung
Stellung nimmt Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa. Quelle: BMELV
Ziel der Finanzberatung muss es sein, dem Verbraucher diejenigen Finanzprodukte zu empfehlen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Vertriebsanreize müssen demgegenüber in den Hintergrund treten.
>> zum Kommentar für These 1: Anreizsystem
Stellung nimmt Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer BVI
These 2
Die Überlegungen, wie dieses Ziel erreicht werden kann, gehen vom durchschnittlich informierten "Normalverbraucher" aus. Eine höhere Finanzkompetenz der Verbraucher ist anzustreben, kann gegenwärtig aber nicht vorausgesetzt werden.
>> zum Kommentar für These 2: Verbraucherwissen
Stellung nimmt Dorothea Mohn, Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV
These 3
Die Finanzberatung soll grundsätzlich in einem strukturierten Beratungsprozess erfolgen, der die finanzielle Situation des Verbrauchers und seine finanziellen Ziele berücksichtigt. Der Umfang der Ermittlung richtet sich danach, ob eine umfassende Finanzplanung erfolgt oder nur bestimmte Segmente (Versicherungen, Kredite, Geldanlage) nachgefragt werden. Der Umfang hängt davon ab, was der Kunde will und ob es sich um eine Erstberatung oder um eine Folgeberatung im Rahmen einer kontinuierlichen Betreuung handelt.
>> zum Kommentar für These 3: Beratungsprozess
Stellung nimmt Rainer Juretzek, Geschäftsführer Europäische Akademie für Finanzplanung EAFP
These 4
Die Empfehlung soll sich daran orientieren, zunächst die existenziellen Bedürfnisse abzudecken, bevor es um eine Erhöhung des Lebensstandards oder um die Vermögensmehrung geht.
>> zum Kommentar für These 4: Beratungspflicht
Stellung nimmt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte
These 5
Im Anlagebereich sollen die Produkttypen im Hinblick auf den Anlagezweck und die Risikotragfähigkeit des Verbrauchers kategorisiert werden. Dem Verbraucher sollen Produkte aus derjenigen Kategorie empfohlen werden, die seinem Anlagezweck und seiner Risikotragfähigkeit entspricht.
>> zum Kommentar für These 5: Risikoprofil
Stellung nimmt Thomas Zacher, Zacher & Partner Rechtsanwälte
These 6
Ein übersichtliches, verständliches und prägnantes Produktinformationsblatt soll es dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Die Kostentransparenz spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Soweit möglich sollen die Kosten und der Einfluss auf die Rendite mit einer aussagekräftigen Kennziffer (Gesamtkostenquote, Effektivzins) ausgewiesen werden. Daneben sind Aussagen zum Risiko (Anlagerisiko, Emittentenrisiko) und zur Flexibilität des Finanzprodukts zu treffen. Auf diese Weise wird ein fairer Wettbewerb gefördert, in dem geeignete Produkte von ungeeigneten Produkten besser unterschieden werden können.
>> zum Kommentar für These 6: Produktinformation
Stellung nimmt Renate Kewenig, Vizepräsidentin Bundesverband Deutscher Investmentberater BVDI
These 7
Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Der Verbraucher ist hierauf zu Beginn des Beratungsgesprächs unzweifelhaft hinzuweisen, damit mögliche Interessenkonflikte aufgedeckt werden.
>> zum Kommentar für These 7: Informationspflicht
Stellung nimmt Peter König, Peter König, Geschäftsführer Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management DVFA
These 8
Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein Berufsbild des Honorarberaters/unabhängigen Finanzberaters geschaffen und rechtlich verankert werden.
>> zum Kommentar für These 8: Honorarberatung
Stellung nimmt Dieter Rauch, Geschäftsführer Verbund Deutscher Honorarberater VDH GmbH
These 9
Eine kompetente Beratung setzt eine angemessene Berufsqualifikation der beratenden Person voraus. Umfang und Tiefe der Ausbildung haben sich an der abgedeckten Produktpalette zu orientieren. Dies umfasst auch die Weiterbildung. Die Kontrolle der erforderlichen Qualifikation ist nicht nur Aufgabe der Wirtschaft, sondern auch des Staates. Daher sollen von allen Vermittlern und Beratern, also auch von den gebundenen Vertretern und angestellten Mitarbeitern, entsprechende Nachweise verlangt werden.
>> zum Kommentar für These 9: Qualifikation
Stellung nimmt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung für Politik und Qualifikation.
These 10
Die Vermittler und Berater müssen die Haftungsverantwortung für ihre Empfehlungen übernehmen. Die schwierige Beweissituation für die Verbraucher muss verbessert werden.
>> zum Kommentar für These 10: Haftung
Stellung nimmt Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa. Quelle: BMELV