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Reformvorhaben Was auf Fondsanleger ab 2018 zukommen könnte

Andreas Rodin (rechts) und Peter Bujotzek, beides Partner der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Pöllath + Partner
Andreas Rodin (rechts) und Peter Bujotzek, beides Partner der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Pöllath + Partner
Am 21. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes (InvStGRefG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen weitgehenden Systemwechsel im Investmentsteuerrecht mit zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen sowie die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz vor. Die neuen Regeln sollen grundsätzlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Investmentbesteuerung Der Diskussionsentwurf sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vor. Unter das Gesetz sollen künftig sämtliche OGAW-Fonds und Alternative Investmentfonds (AIFs) sowie bestimmte andere Investitionsvehikel fallen. Lediglich Personengesellschaften, die wie beispielsweise Private-Equity-Fonds keine OGAW sind, werden ausgenommen. Für sie gelten weiterhin die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften. Publikumsfonds Für Publikums-Investmentfonds, das heißt sämtliche Investmentfonds, die keine Spezial-Investmentfonds sind, soll künftig ein intransparentes Besteuerungsregime gelten. Dementsprechend sollen inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds künftig mit inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegen. Zum anderen sollen Erträge des Investmentfonds bei den Anlegern grundsätzlich unabhängig davon besteuert, aus welchen Quellen sie stammen. Spezialfonds Für Spezial-Investmentfonds soll das investmentsteuerliche Transparenzprinzip (sogenannte Semi-Transparenz) im Wesentlichen auf die Kapitalertragsteuer beschränkt werden. Insbesondere soll auf Ebene der Investoren das Beteiligungsprivileg gemäß Paragraf 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) generell ausgeschlossen sein. Natürliche Personen sollen sich künftig weder unmittelbar noch mittelbar über Personengesellschaften an Spezial-Investmentfonds beteiligen dürfen. Veräußerungsgewinne aus Streubesitz Sämtliche ab dem 1. Januar 2018 realisierten Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (unter 10 Prozent) sollen in vollem Umfang körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sein, das Beteiligungsprivileg gemäß Paragraf 8b Absatz 2 KStG soll insoweit nicht gelten. Für Investitionen in Start-ups soll eine Steuerermäßigung auf Veräußerungsgewinne in Höhe von maximal 30 Prozent des Investitionsbetrags eingeführt werden. Fazit Der Diskussionsentwurf dient der Konsultation. Ein formelles Gesetzesvorhaben ist mit ihm noch nicht verbunden. Es bleibt abzuwarten, ob er in der vorgeschlagenen Fassung in Kraft tritt und wie die Auswirkungen im Einzelnen wären. Für Fondsanleger dürfte sich auf Grundlage des vorgelegten Entwurfs kein akuter Handlungsbedarf ergeben. Ein solcher kann sich gegebenenfalls ergeben nach Verabschiedung des Kabinettsentwurfs, mit dem das Gesetzgebungsverfahren initiiert wird. Im Hinblick auf die geplante Abschaffung der 95-prozentigen-Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz kann es ratsam werden, in Streubesitzbeteiligungen enthaltene Wertsteigerungen vor dem 31. Dezember 2017 zu realisieren. Über die Autoren: Rechtsanwalt Dr. Andreas Rodin ist einer der Gründungspartner von Pöllath + Partner im Jahre 1997. Zuvor war er bereits von 1990 bis 1993 Partner einer führenden deutschen Anwaltssozietät und von 1993 bis 1997 Partner einer bedeutenden internationalen Anwaltssozietät. Dr. Peter Bujotzek ist Partner bei Pöllath + Partner in Frankfurt seit 2008. Seine Zulassung zum Rechtsanwalt erhielt er im gleichen Jahr. Zuvor war der Jurist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Münster.

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