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VSH: Exotische Bedingungen

Ralf W. Barth
Ralf W. Barth
Ralf W. Barth ist Vorstand der unabhängigen Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler.

Die wilden Zeiten sind vorbei. Die Zeiten, als manche Strukturvertriebe ihre Hoch-Zeit hatten, dann den Osten Deutschlands erobern wollten und ganz auf Wachstum getrimmt waren. Neue Vertriebsmitarbeiter stürzten sich nach einer kurzen Schulung auf den nächstbesten potentiellen Kunden – und das war meist ein Verwandter.

Was folgte, war eine Stornowelle. Und zuweilen gingen mit der schlechten Beratung auch Schadenfälle einher, mit denen sich bis heute Vertriebe, Vermittler, Berater und natürlich die Kunden herumschlagen müssen. Manch eine Familienbande ist seitdem zerbrochen. Es ist nur zu verständlich gewesen, dass die VSH-Versicherer da einen Riegel vorschieben wollten und die „Verwandtschaftsklausel“ einführten. Sie führt dazu, dass etwaige Schäden aus Vermittlungen im Verwandtschaftskreis nicht gedeckt sind.

Aber diese Zeiten sind ja nun vorbei. Die Verkaufsmethoden haben sich längst zu Beratungen gewandelt, gesetzliche Regulierungen erreichen ihr Übriges. Die „Verwandtschaftsklausel“ hat demzufolge bei den meisten VSH-Versicherern ausgedient – aber nicht bei allen. Nun ist es doch normal, dass ein Finanzdienstleister auch in seinem Verwandtschaftsumfeld berät und vermittelt.  Sollte es – aus welchem Grunde auch immer – zum Schaden kommen, kann dies für den Vermittler sehr teuer werden. Der Versicherer scheint in diesen Fällen noch immer zu unterstellen, dass bei Kunden im Verwandtschaftskreis weniger sorgfältig gearbeitet wird oder dass man eher in Gefahr geraten könnte, einen Versicherungsbetrug zu unterstützen. Derartige Annahmen sind für die Vermittler nicht zielführend und begrenzen den Versicherungsschutz unnötig.

Ein anderes Relikt aus diesen Zeiten ist das eingebaute Recht des VSH-Versicherers, gezahlte Provisionen unter Vorbehalt zu stellen. Im Klartext ist dies nichts anderes als eine Eigenbeteiligung, eine Art zusätzlicher Selbstbehalt für die Vermittler im Schadenfall. Die Zielsetzung ist natürlich eine Schadensbegrenzung für den Versicherer, zu Lasten der Vermittler. Zum Glück führen heute nur noch wenige Anbieter diese Art „Eigenbeteiligung“ in ihren Bedingungen. Und doch könnte sich ein Blick ins Kleingedruckte lohnen, um auf unliebsame Überraschungen vorbereitet zu sein. Verträge aus der Vergangenheit sollten auch deshalb überprüft werden, weil deren Bedingungen häufig heute noch für die Vermittlungen von damals greifen.

In jedem Fall lohnt sich ein solcher Blick noch auf eine andere Bedingung, die allerdings mit der Vergangenheit nur wenig zu tun hat. Diese Bedingung gibt dem Versicherer das Recht, Einzelfälle von Schäden zu einem Gesamtschaden zusammenzufassen. Und diese Bedingung kann schnell den Ruin des Vermittlers bedeuten.

Dazu ein Konstrukt aus der Gegenwart: Aktuell stecken viele Schiffsbeteiligungen noch immer in der Krise. Anleger-Anwälte stürzen sich zunächst auf das schwächste Glied – den Berater. Hat dieser in seinem Mandantenkreis beispielsweise 20 Beteiligungen mit einer realistischen durchschnittlichen Zeichnungssumme von 50.000 bis 250.000 Euro vermittelt, steht damit schnell eine kumulierte Schadenhöhe zur Diskussion, die deutlich über der Mindestdeckungssumme in der Vermögensschadenhaftpflicht liegt. Schließen sich diese 20 Investoren einer anwaltlich vertretenen Gläubigergemeinschaft an und klagen, kann der Versicherer eventuell diese einzelnen 20 Vorgänge zu einem Schaden zusammenziehen. Mit der Folge, dass damit die vereinbarten maximale Deckungssumme und Haftungsgrenze schneller überschritten werden und dass dadurch der Vermittler für den übersteigenden Teil selbst aufkommen soll. Würde der Versicherer jeder Schaden einzeln für sich werten, wären bei einer Maximierung auf die üblicherweise doppelte Deckungssumme die gemeldeten Schäden alle gedeckt.
 
Solche Vertragsbedingungen sind seltener geworden, aber es gibt sie vereinzelt noch. Aber es muss noch nicht einmal zu einem Schuldspruch gegen ihn kommen. Nur die Gewissheit, dass sein Versicherer ihm in der Haftung den Rücken freihält, gibt ihm schon den nötigen Freiraum, den Vorwurf der Falschberatung abzuwehren.

Fazit: Jeder Vermittler oder Berater sollte sich das Kleingedruckte in seiner VSH-Versicherung doch noch einmal genau ansehen. Nicht die Prämien entscheiden über die Qualität einer VSH-Versicherung, sondern der Deckungsumfang mit einem fairen Preis-Leistungs-Verhältnis. Manche Verträge weisen Klauseln mit erheblichen Nachteilen für die Versicherten aus. Ein VSH-Policen-Check und ein Vergleich mit aktuellen Bedingungen bringen schnell Klarheit über den wahren Deckungsgrad der vorhandenen VSH-Police(n).

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