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Lebensversicherungsreformgesetz „Massive verfassungsrechtliche Bedenken“

Hauptsitz des BMF ist das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin. Foto: BMF/Hendel
Hauptsitz des BMF ist das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin. Foto: BMF/Hendel
Einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen, die das LVRG vorsieht, liefert einerseits unsere News von vergangener Woche. DasS BMF hat aber auch ein Fragen-und-Antworten-Seite zum Thema zusammengestellt. 

Kritik am LVRG gab es von allen Seiten. Hier die wichtigsten Aussagen.

Zum Thema Absenkung des Rechnungszinses

Der Höchstrechnungszins soll laut Entwurf von 1,75 auf 1,25 Prozent abgesenkt werden. Und zwar zum 1. Januar 2015.

Das sagt der Versicherungsverband GDV hierzu:

Der Vorschlag, den Garantiezins bereits zum 1. Januar 2015 deutlich zu reduzieren, ist gemeinsam mit der Offenlegungspflicht für Abschlussprovisionen und der Änderung des Höchstzillmersatzes nicht umsetzbar. Zudem fordert Solvency II ab dem 1. Januar 2016 eine neue Form der Eigenmittelunterlegung für langfristige Garantien bei Lebensversicherungen. Es ist nicht sinnvoll, unmittelbar vor dem Inkrafttreten von Solvency II neue Tarifgenerationen einzuführen. Eine Rechnungszinssenkung erfordert eine vollständige Neukalkulation betroffener Tarife und eine weitgehende Anpassung der Angebots- und Bestandsführungssysteme.

Eine Anpassung zum 1. Januar 2015 hätte in Verbindung mit den durch Solvency II ausgelösten Umstellungen enorme, nicht zu bewältigende Mehrfachbelastungen zur Folge.Gleichzeitig sollte diese unnötige Kostenbelastung der Kunden vermieden werden. Eine Absenkung des Rechnungszinses kann vor diesem Hintergrund erst zum 1. Januar 2016 erfolgen.“


Zum Thema Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven

Laut Entwurf werden Versicherte künftig nur dann anteilig an Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen beteiligt, wenn die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf des Versicherers überschreiten.

Dazu die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten:

„Unseres Erachtens ist auch eine teilweise Streichung der Beteiligung an Bewertungsreserven nicht zulässig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 80/95) vom 26.07.2005 eröffnet unseres Erachtens keine derartige Einschränkungsmöglichkeit. Wir schlagen daher vor, auf eine Einschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven zu verzichten. Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass wir im Falle einer derartigen Einschränkung genau prüfen werden, welche rechtlichen Möglichkeiten Verbraucher und / oder  Verbraucherschutzverbände haben, um eine derartige Einschränkung gerichtlich prüfen zu lassen.“

Zum Thema Ausschüttungssperre

Bei einem bestehenden Sicherungsbedarf sollen die Versicherungen keine Dividenden mehr ausschütten dürfen.

Dazu der GDV:

„Mit der Verhängung der Ausschüttungssperre besteht für Unternehmen faktisch keine Möglichkeit mehr, neues Kapital aufzunehmen. Dies ist mit Blick auf die nach Solvency II geforderte Stärkung der Eigenmittelausstattung absolut kontraproduktiv. (…)  Das Aussetzen der Dividendenzahlungen signalisiert den Marktakteuren, dass zukünftige Investitionen möglicherweise über Jahre keine oder eine sehr geringe Rendite abwerfen. Sollte für betroffene Unternehmen eine Kapitalerhöhung notwendig werden, wird deren Umsetzung durch eine gebrochene Dividendenhistorie noch Jahre später maßgeblich erschwert.“

Und das Institut für Transparenz in der Altersvorsorge:

„Damit würden Investitionen in Lebensversicherer uninteressant. Deren Finanzierung würde erheblich erschwert. Dies könnte den Rückzug einiger Lebensversicherer vom Markt bewirken. Überlegungen von Vorständen, das Neugeschäft einzustellen und die Gesellschaft in den sogenannten Run-off zu schicken, könnten beschleunigt werden. Denn ohne langfristige Erträge macht eine Investition keinen Sinn. ‚Damit könnte sich die Regelung als Bumerang erweisen‘, gibt Mark Ortmann, Geschäftsführer des Instituts für Transparenz in der Altersvorsorge (ITA), zu bedenken.“