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Rechtsanwalt erklärt „BU-Police mit Wartefrist dürfte sich schwer vermarkten lassen“

Der promovierte Jurist Alexander T. Schäfer ist Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht in der Frankfurter Kanzlei <a href='http://www.atsrecht.de' target='_blank'> Bürgle Schäfer Rechtsanwälte</a>.
Der promovierte Jurist Alexander T. Schäfer ist Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht in der Frankfurter Kanzlei Bürgle Schäfer Rechtsanwälte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. November 2015 (Aktenzeichen: IV ZR 277/14) zur Zehnjahresfrist der Arglistanfechtung ist von der Versicherungsbranche mit Spannung erwartet worden. Zu entscheiden hatte das höchste deutsche Gericht über die Frage, ob Versicherer einen Versicherungsvertrag auch noch dann anfechten dürften, wenn seit der arglistigen Täuschung  mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

Der Entscheidung lag ein Fall einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer im Rahmen des Abschlusses des Versicherungsvertrages falsche Angaben hinsichtlich seiner Vorerkrankungen gemacht. Als der Versicherte später berufsunfähig wurde und Leistungen aus der Versicherung begehrte, erfuhr der Versicherer davon  und focht daraufhin den Vertrag wegen der arglistigen Täuschung an.

Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits mehr als zehn Jahre vergangen. Während der Versicherer vor dem Oberlandesgericht noch obsiegt hatte, erklärte der Bundesgerichtshof auf die Revision die Anfechtung für unwirksam, da sie später als zehn Jahre nach der täuschenden Handlung erfolgte. Ausschlaggebend für das war, ob die in Paragraf 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthaltenen Sonderregeln auch für die Arglistanfechtung gelten. Diese Frage ist bisher in kontrovers diskutiert worden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat nun Klarheit geschaffen.

Reform des Versicherungsrechts

Das Problem trat durch die letzte große Reform zum privaten Versicherungsrecht auf. Der Gesetzgeber hatte durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Regelungen für private Versicherungsverträge in weiten Bereichen neu gefasst. Die Neuregelung betraf auch die Sanktionsmöglichkeiten der Versicherer im Falle einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Zu diesen vorvertraglichen Anzeigepflichten gehören typischerweise die Fragen zu Vorerkrankungen, die insbesondere bei Personenversicherungen regelmäßig mit dem Antrag vom Versicherungsnehmer zu beantworten sind.

In den Paragrafen 19 bis 21 VVG ist ein abgestuftes System von Rechtsfolgen geregelt, die dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung gegen die Offenbarungspflicht gefahrerheblicher Umstände drohen. Die dem Versicherer offen stehenden Möglichkeiten unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Vorrausetzungen als auch den Rechtsfolgen. Je nach Schwere des Verstoßes kann der Versicherer den Vertrag (rückwirkend) durch einen Leistungsausschluss oder eine Prämienerhöhung anpassen, ihn kündigen, von ihm zurücktreten.

Der Gesetzgeber hat aber zugleich Fristen aufgestellt, innerhalb derer der Versicherer diese Rechte ausüben kann. Nach Paragraf 21 Absatz 3 VVG kann die Vertragsanpassung, die Kündigung oder der Rücktritt nur innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss erklärt werden. In der privaten Krankenversicherung gilt nach Paragraf 194 Absatz 1 Satz 4 VVG eine auf drei Jahre verkürzte Frist. Wurde Anzeigepflicht vorsätzlich oder sogar arglistig verletzt, verlängert sich diese Frist nach Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG auf zehn Jahre. Der Fristablauf bleibt zudem dann bedeutungslos, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist. Das heißt, dass der Versicherer seine auch noch nach Ablauf der Frist ausüben kann, sofern nur der Versicherungsfall innerhalb der Frist eingetreten ist.


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