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Regulierung der Finanzbranche

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17.06.2009 09:05
Rubrik: Recht & Steuern

Makler, Mehrfachagenten, Versicherungsvertreter – der feine Unterschied in Haftungsfragen

Sarah Lemke, Netfonds

DAS INVESTMENT.com befragte Syndikusanwältin Sarah Lemke, die für den Maklerpool Netfonds tätig ist, über Haftungsunterschiede zwischen Vertreter und Makler, sowie dem viel diskutierten Problem der Anbindung von Mehrfachvertretern an Maklerpools.

DAS INVESTMENT.com: Seit einiger Zeit wird diskutiert, ob ein Versicherungsvertreter im Einzelfall auch als Makler auftreten darf und ob sich ein Versicherungsvertreter einem Maklerpool anschließen darf. Manche Pools haben sich öffentlich zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvertretern in Form der Mehrfachvertreter bekannt, andere lehnen dies strikt ab. Wo steht Netfonds?

Sarah Lemke: Wir erhalten wöchentlich mindestens eine Anfrage eines Mehrfachvertreters, der sich an den Pool anbinden möchte. Wir lehnen dies strikt ab und versuchen den Vermittler zu überzeugen, in den Maklerstatus zu wechseln und sich dann anbinden zu lassen. Es kommt auch vor, dass Vermittler die für einen Vertragsschluss erforderlichen Unterlagen bei uns einreichen und wir erst durch einen Blick in das Vermittlerregister feststellen, dass der Vermittler Versicherungsvertreter ist. Dann ist mit dem betreffenden Vermittler eine Zusammenarbeit nicht möglich. Obwohl sich zwischenzeitlich sogar führende Vertreter verschiedener Industrie- und Handelskammern und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) eindeutig zu dieser Thematik geäußert haben, sind die Fakten vielen Vermittlern noch nicht bekannt. Zum Teil kommen Vermittler einige Monate nach ihrer ersten Anfrage wieder auf uns zu, nachdem sie sich zu einer Statusänderung entschieden haben.

DAS INVESTMENT.com: Warum wollen sich Mehrfachvertreter überhaupt Maklerpools anschließen?

Lemke: Ich gehe davon aus, dass sie das verbreiterte Produktspektrum eines Pools anbieten und natürlich auch von den weiteren Servicedienstleistungen eines Pools profitieren wollen. Vor Inkrafttreten der Erlaubnispflicht war die Unterscheidung Vertreter/Makler nicht zwingend erforderlich. Viele Vertreter haben auch nach Inkrafttreten der Erlaubnispflicht ihren Status einfach behalten, ohne zu prüfen, ob die von ihnen gewählte Berufsbezeichnung überhaupt mit ihrer tatsächlichen Tätigkeit übereinstimmt.

DAS INVESTMENT.com: Was nach Inkrafttreten der Versicherungsvermittlerrichtlinie unmittelbar zu Problemen führt…

Lemke: Richtig, denn der Vermittler muss dem Kunden aufgrund der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) vor dem ersten Vertragsschluss offen legen, ob er als Makler tätig wird oder als Vertreter. Der Unterschied: Der Makler ist Interessenvertreter des Kunden, der Vertreter steht im Lager eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Der Makler muss seinem Rat, eine bestimmte Versicherung abzuschließen, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde legen (Paragraf 60 VVG). Der Vertreter muss hingegen nur offenlegen, mit welchen Versicherungsunternehmen er zusammenarbeitet.

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