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19.10.2009 12:17
Rubrik: Recht & Steuern

LBBW: Schadensersatz wegen Kick-Back

Quelle: Fotolia

Weil ihr Berater vor vier Jahren einem Anleger nicht alles über die Provision aus dem Geschäft mitgeteilt hat, muss die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) voraussichtlich Schadensersatz leisten. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart greift die Verjährungsfrist in diesem Fall nicht.

Knapp 107.000 Euro Schadensersatz muss die LBBW voraussichtlich einem Anleger zahlen, entschied das Landgericht Stuttgart. Der Kunde hatte im Mai 2005 Anteile am Dachfonds LBBW Balance CR 20 gekauft. Die Bank hatte ihn jedoch nicht über ihre Kick-Back-Provision informiert, also welchen Anteil sie von Ausgabeaufschlag und Verwaltungskosten bekommt (Aktenzeichen 25 O 147/09). Sie habe damit ihre Beratungspflichten verletzt, so das Landgericht. Der Kunde habe hierdurch das Umsatzinteresse der Bank nicht beurteilen können.

Obwohl bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Schadenersatzanspruch noch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist nach Paragraf 37 a des Wertpapierhandelsgesetzes greift in diesem Fall nicht. Die Schadensersatzansprüche der Anleger verjähren nur dann, wenn die Bank fahrlässig gehandelt hat. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Kick-Back-Urteil von 12. Mai 2009 (Aktenzeichen XI ZR 586/07) entschied, liegt die Beweislast dabei beim Finanzdienstleister. Die LBBW konnte nach Auffassung des Landgerichts nicht nachweisen, dass sie ihre Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat.

„Das Urteil begründet Aussichten für Anleger, die ihre Ansprüche trotz eingewendeter Verjährung verfolgen wollen“, erklärt Oliver Renner, der das Urteil als Anwalt des Klägers erstritten hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Von: Svetlana Kerschner

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