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Steuerfalle bei Weihnachtsgeschenken

Michael Bormann
Michael Bormann
Bis zu zehn Euro ist alles unproblematisch. Bis zu diesem Betrag können Unternehmen Präsente an einzelne Personen verschenken, ohne dass das Finanzamt die Hand aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Mitarbeiter, Lieferanten oder Kunden handelt. Ab Beträgen von mehr als zehn Euro fallen aber Steuern an. Bei Mitarbeitern rechnet dann das Finanzamt den Wert des Präsents als Lohnbestandteil – damit wird die individuelle Einkommenssteuer fällig. Um die Freude des Beschenkten nicht zu trüben, kann auch das schenkende Unternehmen die Zahlung an den Fiskus übernehmen. Dann gilt ein pauschaler Steuersatz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätsbeitrag. Zudem sind ab 44 Euro – das entspricht der monatlichen Freigrenze für Sachzuwendungen – Sozialabgaben auf den Gesamtbetrag zu zahlen. Bei Mitarbeitern können Unternehmen in jedem Fall die Kosten für das Geschenk gewinnmindernd als Betriebsausgabe ansetzen.

Bei Geschenken an Lieferanten oder Kunden müssten diese den Wert bei ihrer Einkommensteuer angeben und versteuern. Auch hier kann das Unternehmen die Steuerzahlung an das Finanzamt übernehmen. Es gilt ebenfalls pauschal ein Satz von 30 Prozent. Zudem ist der Beschenkte darüber schriftlich zu informieren, damit er es nicht noch einmal versteuert. Nun könnte man auf die Idee kommen, dass das Finanzamt des Beschenkten gar nicht mitbekommt, dass ein zu versteuerndes Präsent gemacht wurde. Allerdings sollten die Beteiligten damit rechnen, dass spätestens bei einer Steuerprüfung beim Schenker Kontrollmitteilungen an die entsprechenden Finanzämter der Beschenkten versandt werden. Außerdem können Unternehmen Geschenke an externe Personen nur bis zu einem Betrag von 35 Euro als Betriebsausgebe verbuchen. Liegt der Wert darüber, sind die gesamten Kosten nicht mehr steuermindernd abzusetzen. Auch muss die Entscheidung, ob eine Pauschalsteuer gezahlt werden soll oder nicht, für das Gesamtjahr getroffen werden.

Ab 110 Euro feiert der Fiskus mit


Auch die Kosten für Weihnachtsfeiern sind in Deutschland genauestens steuerlich geregelt. Steuerfrei sind die Kosten für die Feier inklusive dort gemachter Geschenke nur bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Person. Dabei werden die Kosten für die Weihnachtsfeier nicht individuell ermittelt, sondern die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Zahl der Teilnehmer geteilt. Die Freigrenze gilt ebenfalls für mitfeiernde Familienmitglieder und Lebenspartner. Bei Beträgen von mehr als 110 Euro werden die Kosten zu einem geldwerten Vorteil. Dann sind grundsätzlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig – und zwar für den gesamten Betrag. Das Unternehmen kann aber eine Pauschalsteuer von 25 Prozent zuzügliche Solidaritätsbeitrag berechnen. Dann ist es auch sozialversicherungsfrei. Das Unternehmen selbst kann die Kosten der Betriebs- oder Weihnachtsfeier wiederum als Betriebsausgabe und damit steuermindernd verbuchen.


Zum Autor: Michael Bormann ist Gründungspartner und Steuerexperte der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner, www.bdp-team.de.

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