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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Mit ein paar Tricks geht’s schneller Steuererklärung für Anleger

Abbildung: Thorben Wengert
Abbildung: Thorben Wengert
Viele Anleger dürften bereits eine Jahressteuerbescheinigung erhalten haben. Denn Ende Mai ist wieder Stichtag – die Steuererklärung muss fertig ausgefüllt beim Finanzamt liegen. Eine lästige Pflicht, mit der sich keiner gerne beschäftigt. Dabei ist es eigentlich gar nicht so schwer, sich die zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen. Mit ein paar Tipps & Tricks ist das Thema schnell vom Tisch.

„Generell gilt: Für Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren müssen Anleger eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen“, sagt Jan Enno Einfeld, Leiter Trading bei comdirect. „Dieser Steuersatz gilt auch dann, wenn Anleger mehr Einkommen versteuern müssen und ihr persönlicher Steuersatz eigentlich über 25 Prozent liegen würde. Ist der Steuersatz gemäß des Einkommens eigentlich niedriger, muss der Anleger auch nur den geringeren Steuersatz zahlen“, so Einfeld.

Freistellungsauftrag einrichten

Anleger müssen jedoch nicht ab dem ersten Euro Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte zahlen. Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, verfügt über einen sogenannten Sparerpauschbetrag von derzeit 801 Euro im Jahr (Ehepaare 1.602 Euro). Erst wenn die Kapitaleinkünfte diesen Betrag übersteigen, muss der Anleger jeden weiteren Euro beim Finanzamt versteuern. Der Freibetrag kann bei einem Finanzinstitut geltend gemacht werden, er lässt sich jedoch auch auf mehrere Banken verteilen. Der Auftrag gilt dann für alle Geldanlagen beim jeweiligen Institut.

Jahresbescheinigung anfragen

Eine gute Hilfestellung für die Steuererklärung bieten auch die Banken selbst. So stellen viele Institute ihren Kunden Jahresbescheinigungen aus, die ihnen beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen können. Anleger sollten die Angaben der Bescheinigung vorab auf richtige Angaben prüfen. Fehlende Daten beim Depotwechsel oder Rechenfehler können dann ausgeschlossen werden.

KAP-Anlage unbedingt ausfüllen

Bei der Steuererklärung selbst sollten Anleger unbedingt die Anlage KAP ausfüllen. In vielen Fällen reicht dies aus, um sich die zu viel gezahlten Steuern auf einen Schlag zurückzuholen, etwa wenn das Einkommen des Anlegers so gering ist, dass er auf seine Kapitalerträge gar keine Steuern zahlen muss. Dies betrifft insbesondere Rentner. Sie sollten in jedem Fall mit der Einkommenssteuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Auch für Anleger, die ihren Sparerpauschbetrag noch nicht vollständig ausgereizt haben, macht sich das Ausfüllen der Anlage bezahlt.

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