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AfW-Vorstand fasst zusammen Anforderungen und Fristen vom Kleinanlegerschutzgesetz

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher
AfW-Vorstand Frank Rottenbacher

Die mediale Aufmerksamkeit bei der Erarbeitung des Kleinanlegerschutzgesetzes galt dem Hippen, dem Neuen: dem Crowfunding und -lending. Dass mit diesem Gesetz aber auch ganz andere Anlagevehikel neu in die Regulierung des § 34f GewO gekommen sind, ist dabei fast untergegangen. Zugegeben, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder partiarische Darlehen klingen nicht so cool wie Crowdfunding. Das muss den betroffenen Akteuren jedoch egal sein. Und so waren wir erstaunt, wie wenig das Gesetz in der Branche diskutiert wurde. Und auch die Tatsache, dass die Vermittler von Direktinvestments (zum Beispiel von bestimmten Container-Investments) bei den Übergangsregelungen überhaupt nicht berücksichtigt waren, ja wohl schlicht vergessen wurden, schien außer uns als AfW kaum jemand zu interessieren. Teilweise wurde es sogar negiert.

Was war passiert?

Das Kleinanlegerschutzgesetz wurde bereits im November 2014 vom Bundeskabinett beschlossen und ist dann auf seinen langen Weg in den Bundestag gegangen. Es folgt dem Koalitionsvertrag der besagt, dass kein Finanzprodukt mehr unreguliert sein soll und ist Teil des „Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt“.

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich III des § 34f GewO („Vermögensanlagen“) um diese Finanzprodukte erweitert: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sogenannte Direktinvestments (zum Beispiel Container) mit Zins- bzw. Rückzahlungsversprechen. Somit ist deren Vermittlung ab Inkrafttreten des Anlegerschutzgesetzes  erlaubnispflichtig. 

Übergangsfristen beachten

Die gute Nachricht: Personen, die bereits über eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO verfügen, erhalten diese Erlaubniserweiterung automatisch. Die schlechte: Leider haben diese Nr. 3 Erlaubnis laut DIHK-Register in ganz Deutschland nur 6.147 Vermittler (Stand: 31.03.2015). So wird für viele Vermittler der erneute Gang zur Erlaubnisbehörde zur Pflicht, denn wer die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen nicht hat, muss diese neu beantragen. Und zwar schnell, denn die Übergangsfristen sind nicht gerade lang ausgefallen. 

Die Übergangsregelungen sind im Gesetz leider äußerst kompliziert formuliert worden. Daher hier die kurze Zusammenfassung: 

1. Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen: Diese müssen eine Erlaubnis gem. §34f GewO Kategorie III (Vermögensanlagen) bis zum sechsten Monat nach Gesetzesverkündigung (also wahrscheinlich bis Dezember 2015) beantragt haben. Wenn noch der Sachkundenachweis fehlen sollte, kann dieser sogar bis 12 Monate nach Gesetzesverkündigung nachgereich werden.

2. Vermittler von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments wurde ursprünglich keine Übergangsfrist eingeräumt, worauf der AfW in seinen politischen Gesprächen stets hingewiesen hat. Dieses wurde nun durch den Finanzausschuss korrigiert, der eine Übergangsfrist bis zum 15.10.2015 ins Gesetz eingebracht hat. Ab dem 16.10.2015 müssen Vermittler von Direktinvestments somit eine gültige § 34f Erlaubnis der Kategorie III (Vermögensanlagen) vorliegen haben.

Neben einer VSH-Deckung ist für den Erlaubniserhalt auch der Nachweis der Sachkunde für „Vermögensanlagen“ erforderlich. Wer also keinen Vertriebsstopp erleben möchte, der muss sich nun beeilen, denn vor dem Stichtag 15.10.2015 gibt es nur noch drei Prüfungstermine für die IHK-Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachfrau/-mann: 

1. Mittwoch, 17. Juni 2015 

2. Mittwoch, 22. Juli 2015 

3. Mittwoch, 16. September 2015 

Wer sich nun zur Prüfung anmelden möchte, der muss eine Besonderheit beachten und sich entsprechend vorbereiten: Wer die Sachkunde im Bereich Vermögensanlagen nachweise möchte, der muss auch die schriftliche Prüfung der Kategorie II (geschlossene Investmentfonds) erfolgreich ablegen.  Das meint der AfW

Als AfW begrüßen wir die Tatsache, dass der Vertrieb dieser Produkte unter die Anforderungen des § 34f GewO fallen wird. Nur wenn wir es schaffen, über sämtliche Produktgruppen hinweg, eine konsequent professionelle und qualifizierte Beratungsleistung zu etablieren, werden wir uns als Branche am Markt gut aufstellen und als seriöse Alternative zu den Banken positionieren können. Dennoch bleibt die Verantwortung bei den Produktentwicklern und Produktgebern, den Vermittlern gute und seriöse Produkte an die Hand zu geben. 

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