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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

§34i GewO Diese Immobilienvermittler sind von der Sachkundeprüfung befreit

Der geplante Paragraf 34i GewO soll sich weitgehend an dem Paragrafen 34f orientieren, der die Finanzanlagenvermittler reguliert. Das gilt auch für die Alte-Hasen-Regelung. Mit alten Hasen sind Berater mit jahrelangen Erfahrungen auf ihrem Gebiet gemeint. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Experten bereits aufgrund ihrer Erfahrungen über ausreichend Kompetenz verfügen. Daher werden sie von einem Sachkundenachweis befreit

Ähnliches gilt auch für Wohnkreditvermittler nach Paragraf 34i GewO. Allerdings gibt es da einen Fallstrick, den die Vermittler beachten müssen. Denn der 34i-Entwurf sah zunächst vor, dass Darlehensvermittler mit der Erlaubnis nach dem jetzigen § 34 c GewO die neue Erlaubnis gemäß § 34i GewO leichter beantragen können sollen. Dazu gehört, dass ihre Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden und dass für alte Hasen, die seit 21. März 2011 nachweislich ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung entfällt. 

Wer keine Zulassung als Immobilien-Makler hat, kann nicht von den Erleichterungen profitieren

Im ursprünglichen Entwurf sollten alle Vermittler, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (§ 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO) besitzen, unter diese Bestandsschutzregelungen fallen. Doch nach dem derzeitigen Entwurf greifen die Übergangsvorschriften nur, wenn der Vermittler zusätzlich noch eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien (§ 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO) hat. Darauf weist Rechtsanwalt Oliver Korn hin. Somit können reine Darlehensvermittler nicht von den Übergangsregeln Gebrauch machen. 

Diese Ausbildungs- und Studieabschlüsse ersetzen die Sachkundeprüfung

Wer noch nicht lange genug dabei ist, um unter die Alte-Hasen-Regelung zu fallen, beziehungsweise wer eine der beiden dafür benötigten Erlaubnisse nicht besitzt, kann mit dem richtigen Ausbildungs- oder Studienabschluss um die Sachkundeprüfung herumkommen.

Dazu zählt das Abschlusszeugnis:

  • als Immobilienkaufmann oder -frau,

  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,

  • als geprüfter Immobilienfachwirt oder -wirtin (IHK),

  • als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),

  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) oder

  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK);

  • als geprüfte(r) Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorliegt.

Auch wer eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechts-wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließt, erfolgreich abgelegt hat und darüber hinaus eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorweisen kann, muss nicht zur Sachkunde-Prüfung.

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