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Aktualisiert am 06.01.2016 - 08:44 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

15 Prozent auf Erträge Was die neue Fondssteuer für bestehende Depots bedeutet

Nur Anleger mit sehr hohen Veräußerungsgewinnen sind von der neuen Steuer betroffen. Foto: Tim Reckmann / <a href='http://www.pixelio.de' target='_blank'>pixelio.de</a>
Nur Anleger mit sehr hohen Veräußerungsgewinnen sind von der neuen Steuer betroffen. Foto: Tim Reckmann / pixelio.de
Mit 15,825 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) sollen künftig deutsche Dividenden, Mieterträge und Immobilienverkaufsgewinne inländischer Publikumsfonds bersteuert werden. Das sieht zumindest der neue Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor.

Da bislang auf Fondsebene keine Steuern auf Verkaufsgewinne anfallen, sollen Ausschüttungen an die Anleger und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise steuerlich freigestellt werden. Dadurch soll es für viele Privatanleger am Ende keine Steuererhöhungen geben.

Begründung zu den Übergangsregelungen

Für alle übrig bleibenden Investmentsteuerpflichtigen soll es aber - im Gegensatz zur Einführung der Abgeltungssteuer vor sieben Jahren - keine Ausnahmen geben. Das stellt das Ministerium in der Begründung zu den Übergangsregelungen klar. Demnach „bedarf es einer zeitlichen Kappung des Bestandsschutzes“.

Denn nur so könne eine „dauerhafte Umgehungsmöglichkeit“ ausgeschlossen werden. Diese bestand nach Ministeriumsangaben zuvor in einem Ausnutzen des Bestandsschutzes für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft wurden.

Millionärsfonds als reine Ausweichvehikel

„Dieser Bestandsschutz hat die Gefahr erzeugt, dass Investmentfonds zur dauerhaften Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen genutzt werden“, heißt es in der BMF-Begründung. Für vermögende Einzelanleger seien bis 2008 sogenannte „Millionärsfonds“ aufgelegt worden.

Die vorwiegend im benachbarten Ausland domizilierten Millionärsfonds seien häufig genutzt worden, um ganze Wertpapier-Depots eines einzelnen Anlegers zu übertragen. „Dadurch war es möglich, auch bei ab 2009 angeschafften Kapitalanlagen die Veräußerungsgewinne weiterhin steuerfrei zu beziehen.“

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