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Mifid-Experte Markus Lange „Abgesang auf das Beratungsprotokoll war verfrüht“

Markus Lange, Head of Financial Services Legal und Partner bei KPMG
Markus Lange, Head of Financial Services Legal und Partner bei KPMG
Ein Ende April vorgelegter delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission sieht unter anderem vor, dass der Finanzberater künftig darlegen soll, warum sein Ratschlag zu dem jeweiligen Privatanleger passt. Betrachtet werden hierzu die persönlichen Anlageziele und –zeiträume, die Erfahrungen und Kenntnisse sowie die Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit des Kunden.

Diese Lösung wäre gegenüber dem jetzigen deutschen Beratungsprotokoll eine Erleichterung, erklärte der Münchner Rechtsexperte Christian Waigel im Video-Interview mit DAS INVESTMENT.com. Denn Begründungen für die individuell erteilten Ratschläge an den Kunden müssten demnach künftig nicht mehr verfasst werden, wie jetzt von der Bafin gefordert.

Stattdessen lässt die EU-Vorgabe auch standardisierte oder elektronisch generierte Berichte zu. Allerdings könnte der deutsche Gesetzgeber über die EU-Vorgabe zur Geeignetheitsprüfung hinausgehen und am Beratungsprotokoll in der bisherigen Form festhalten. Wie es mit der nationalen Mifid-II-Umsetzung in Deutschland weitergeht, fragten wir den KPMG-Experten für Mifid II Markus Lange.

DAS INVESTMENT.com: Wie ist der aktuelle Stand der Gesetzgebung über die zukünftigen Regulierungen für die Beratungsdokumentation?

Markus Lange: Artikel 25 Absatz 6 Mifid II sieht vor, dass der Kunde im Falle einer Anlageberatung eine Erklärung zur Geeignetheit erhält, die die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. In der dies konkretisierenden Delegierten Verordnung vom 25. April bestimmt Artikel 54 Absatz 12, dass die Wertpapierfirma dem Anleger einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge und Angaben dahin gehend zukommen lassen müsse, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kleinanleger passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie den Zielen und persönlichen Umständen des Kunden … gerecht wird. Die Delegierte Verordnung spricht insoweit vom Eignungsbericht. Dies deutet auf ein eher weites Verständnis der neuen Anforderungen hin.

Welche weiteren parlamentarischen Schritte sind auf der Ebene der EU und für die Umsetzung in Deutschland vorgesehen?

Auf EU-Ebene sollten keine unmittelbaren weiteren Konkretisierungsschritte zu gewärtigen sein. Mit Spannung wird man der weiteren Umsetzung auf nationaler Ebene entgegensehen dürfen, also den einschlägigen Bestimmungen im Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Ein Referentenentwurf wird nach der Sommerpause erwartet.

Welche Eckpunkte der nationalen Umsetzung dieser EU-Vorgaben sind zum jetzigen Zeitpunkt bereits absehbar beziehungsweise wahrscheinlich?

Kurz bevor die Diskussion über die inzwischen beschlossene einjährige Verschiebung der Umsetzung beziehungsweise Anwendung von Mifid II und Mifir aufkam, hatte der deutsche Gesetzgeber im Oktober 2015 den Referentenentwurf eines Finanzmarktnovellierungsgesetzes vorgelegt. Dieser enthielt unter anderem eine Regelung zur Geeignetheitserklärung als Paragraf 57 Absatz 12 Wertpapierhandelsgesetz-neu, die sich am Wortlaut des Artikel 25 Absatz 6 Mifid II orientierte. Mit Blick auf die zwischenzeitlich vorgelegte Delegierte Verordnung vom 25. April erscheint allerdings zweifelhaft, ob der deutsche Gesetzgeber diesen Ansatz unverändert weiter verfolgen kann. Wenn man den Eignungsbericht als erweiterte Anforderung gegenüber einer Geeignetheitserklärung zu verstehen hätte, könnte sich der im Herbst 2015 vielfach artikulierte Abgesang auf das deutsche Beratungsprotokoll bereits aus rechtlicher Sicht als verfrüht erweisen.


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