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Neue Bemessungsgrenzen ab 2019 Wechsel in PKV wird anspruchsvoller

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung sollen im kommenden Jahr angehoben werden. Das geht laut Medienberichten aus dem Entwurf der „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019“ des Bundesarbeitsministeriums hervor. Demnach steigen die Grenzwerte in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung von bislang 6.500 Euro monatlich auf 6.700 Euro (West) beziehungsweise von 5.800 Euro Euro monatlich 6.150 Euro (Ost). Übers Jahr gesehen liegt die BBG dann künftig bei 80.400 Euro in den alten und 73.800 Euro in den neuen Bundesländern.

Was sagt die Beitragsbemessungsgrenze aus?

Übersteigt der Bruttolohn eines Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze, so wird der Versicherungsbeitrag höchstens von diesem Grenzbetrag erhoben. Heißt: Ist die BBG erreicht, bleiben die absolut zu zahlenden Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant. Die Folge: Der prozentuale Anteil der Sozialversicherungsbeiträge am Bruttoeinkommen sinkt.

Zugleich gilt: Gut verdienenden Arbeitnehmern bleibt weniger netto in der Tasche, weil sie auf einen größeren Teil ihres Einkommens Sozialbeiträge zahlen müssen.

BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung

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Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll von derzeit 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro jährlich) auf 4.537,50 Euro monatlich (54.450 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Die Auswirkungen für Versicherte

Für gutverdienende Arbeitnehmer wird die GKV aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze im kommenden Jahr teurer, weil die Beiträge dann erst ab einem Jahresbruttoverdienst von 54.450 Euro gedeckelt sind.

Zudem gilt, dass gutverdienende Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, etwas mehr verdienen müssen als bislang. Der Grund: Auch die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt, wird angehoben – und zwar von bislang 59.400 Euro auf 60.750 im Jahr. Wer ab 2019 in die PKV eintreten möchte, muss also mindestens diesen Brutto-Verdienst auf dem Lohnzettel nachweisen.

Die Rechengrößen werden alljährlich nach einer feststehenden Formel an die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres angepasst. Für 2017 berücksichtigt das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 2,46 Prozent in Westdeutschland, für die neuen Länder einen Zuwachs von 2,83 Prozent.

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