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Neues Anlegerentschädigungsgesetz gebilligt

Quelle: Fotolia
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Das Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der Mindestdeckung für Einlagen von 20.000 auf 50.000 Euro vor. Vom 31. Dezember 2010 an soll die Mindestdeckung sogar 100.000 Euro betragen. Die bisherige Verlustbeteiligung des Anlegers in Höhe von 10 Prozent wird abgeschafft. Anleger, deren Banken geschlossen wurden, sollen ihr Geld erheblich schneller zurückerhalten. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Entschädigungseinrichtungen von ihren Mitgliedsinstituten Sonderbeiträge erheben dürfen, wenn dies zur Begleichung von Entschädigungsansprüchen erforderlich ist. Aufgrund einer vom Finanzausschuss beschlossenen Änderung wird Entschädigungseinrichtungen jetzt die Möglichkeit eingeräumt, auf Sonderbeiträge zu verzichten und stattdessen einen Kredit zur Begleichung von Anlegeransprüchen aufzunehmen. Dies soll dann möglich sein, wenn die Entschädigungseinrichtung mit Mittelrückflüssen zum Beispiel aus der Insolvenzmasse der Bank rechnen kann. In diesen Fällen müsse die Entschädigungseinrichtung nur einen gewissen Zeitraum überbrücken, bis ihr genügend Mittel zur Erfüllung ihrer Entschädigungsansprüche zur Verfügung stehen, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages von Unions- und SPD-Fraktion. Die Erhebung von Sonderbeiträgen sei in diesen Fällen wirtschaftlich nicht sinnvoll und würde die Institute nur unangemessen belasten. Die Unionsfraktion erklärte, es sei mit dem Gesetzentwurf gelungen, die Prävention zu verbessern, damit es erst gar nicht zu Schadenfällen komme. Die Anleger-Entschädigungseinrichtungen seien aber nur geeignet, kleine und mittlere Fälle zu lösen. Die Oppositionsparteien hatten den Gesetzentwurf abgelehnt. Bündnis 90/Die Grünen kritisierten, zentrale Punkte des Anlegerschutzes seien nicht erreicht worden. Zwischen dem Anspruch, ein Anlegerentschädigungsgesetz zu machen, und dem jetzt vorgelegten Entwurf gebe es große Lücken. Die FDP-Fraktion kritisierte, dass ein Fall wie der des „Phoenix Kapitaldienst“ mit diesem Gesetz nicht angegangen werden könne. Unternehmen wüssten trotz der Neuregelung nicht, welche Beitragsbelastungen für die Entschädigungseinrichtungen auf sie zukommen würden. Dem Anleger werde außerdem eine Sicherheit suggeriert, die er durch das Gesetz nicht bekomme.

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