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„Nicht unerheblicher Widerstand“ aus der Branche Mifid II und IDD: 34f-Berater müssen Kundentelefonate aufzeichnen

Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte
Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

Das IDD-Umsetzungsgesetz, welches am 29.6.2017 vom Bundestag verabschiedet wird, hat auch Auswirkungen auf unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung.

Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (Mifid II) enthält Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Diese Vorgaben wurden mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) umgesetzt. Es wurde ein neuer § 83 WpHG eingeführt.

Weg frei für die Einarbeitung in die Finanzanlagenvermittlerverordnung

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Soweit diese Vorgaben auch für unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO umzusetzen sind, soll dies über eine Änderung  in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfolgen. Zu diesem Zweck wird nun in einem ersten Schritt  die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung in § 34 g Gewerbeordnung ergänzt.  Dem § 34 g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern,“ angefügt.

Damit wäre der Weg frei für eine entsprechende Einarbeitung in die Finanzanlagenvermittlerverordnung, womit in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen ist. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Der Widerstand aus der Branche dürfte nicht unerheblich sein.

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