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Noch einmal nachgefragt Umsatzsteuer auf Provisionen – es kommt auf die Ausgestaltung an

Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte
Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte

Provisionen sind für viele Vermittler von Finanz- und Versicherungsprodukten eine maßgebliche Einkommensquelle. Sie weiterhin zu erhalten, soll in Zukunft schwieriger werden. Nach Willen der europäischen Finanzmarkt-Regulierer sollen Vermögensverwalter und unabhängige Berater zukünftig keine Provisionen mehr annehmen dürfen.  Andere Berater dürfen das dagegen noch – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Gleichzeitig droht eine Stolperfalle von noch einer anderen Seite: Auf die empfangenen Provisionen könnte bei unglücklicher Gestaltung zukünftig Umsatzsteuer anfallen. Denn nur die reine Vermittlungsleistung ist per Steuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Davor warnt Rechtsanwalt und Regulierungs-Spezialist Christian Waigel von der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte.

Die Finanzmarktrichtlinie Mifid II, derzeit in der Ausgestaltung durch die EU-Kommission begriffen,  soll bis zum 3. Juli nächsten Jahres durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen dann in Kraft. Provisionen dürfen demzufolge auch an nicht unabhängige Berater nur noch unter bestimmten Umständen fließen: Das Schlüsselwort heißt „Qualitätsverbesserung“. Berater sollen eine zusätzliche oder eine höherwertige Dienstleistung für ihre Kunden erbringen, um weiterhin noch vom Produktgeber für die Vermittlung von Produkten entlohnt werden zu können. Der Kunde soll also nicht leer ausgehen, sondern ebenfalls etwas von den Provisionen haben.

So weit, so theoretisch. Wie kann ein Berater diese Anforderung aber in die Praxis umsetzen? Um Hilfestellung zu gewähren, hat die EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt drei Beispiele vorformuliert.

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