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in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Noch einmal nachgefragt Umsatzsteuer auf Provisionen – es kommt auf die Ausgestaltung an

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Nach § 4 Ziffer 8 e) UStG sind nur die Umsätze in Geschäften mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Entsprechend wird in den Kooperations- oder Vertriebsverträgen strikt darauf geachtet, dass die Provisionen nur für eine Vermittlungsleistung bezahlt werden und nichts Anderes.

Diese Argumentation wird nun komplexer: Wenn man sich für eines der Beispiele in dem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission entscheiden will, darf man diese umsatzsteuerrechtliche Problematik nicht aus den Augen verlieren. Im ersten Beispiel ist zum Beispiel von einer Anlageberatung die Rede, die eigentlich umsatzsteuerpflichtig wäre.

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Auch das zweite Beispiel ist tückisch, weil neben einer angebotenen Anlageberatung ein Reporting oder Controlling angeboten werden muss. Auch hier ist Geschicklichkeit gefragt, weil dieses Reporting mit der ursprünglich erbrachten Vermittlung verknüpft werden muss, um auch in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung zu kommen.

Die besten Chancen, die Umsatzsteuerbefreiung weiterhin zu rechtfertigen, sehe ich im dritten Beispiel. Zum ersten erfordert es keine Anlageberatung. Zweitens bietet es am ehesten die Chance, die Qualitätsverbesserung für eine erbrachte Vermittlungsleistung zu rechtfertigen. Mit den so genannten „nützlichen Hilfstools“ kann es dem Kunden ermöglicht werden, die an ihn vermittelten Produkte zu screenen.“

Waigels Fazit und Rat:

„Es kommt entscheidend auf die Ausgestaltung an. Ohne exakte Prüfung wird die Umsatzsteuerbefreiung verspielt. Deswegen sollte gleich zu anfangs, wenn die Provisionsechtfertigung im Unternehmen aufgesetzt wird, ein Umsatzsteuerexperte zugezogen werden.“

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