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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Makler darf nicht auch Versicherungsberater sein

Makler darf nicht auch Versicherungsberater sein
Foto: Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer zweier Versicherungsmakler-Gesellschaften hatte zugleich eine Erlaubnis als Versicherungsberater beantragt. Nachdem er diese Erlaubnis nicht erhalten hatte, zog er vor Gericht. Doch das Verwaltungsgericht Potsdam urteilte im März 2015, dass er nicht vertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser weiteren GmbH sein könne.

Gegen dieses Urteil ging der Kläger in Berufung. Doch die Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten mit ihrem unanfechtbaren Beschluss vom 31. März (Aktenzeichen: OVG 1 N 41.15) jetzt die Rechtsauffassung der Potsdamer Verwaltungsrichter.

Versicherungsberater muss unabhängig sein

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Denn bei der beschriebenen Form der Personenidentität der Geschäftsführer fehle es an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters, die nach Paragraf 34e Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) aber für diese Tätigkeit notwendig sei.

„Das Erfordernis der ‚Versicherungsunabhängigkeit‘ schließt eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-Makler) aus“, heißt es zur Begründung vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. „Ein Gewerbetreibender darf nicht in unterschiedlichen Rechtsformen oder Stellungen einerseits einer Tätigkeit im Bereich der Versicherungsberatung und andererseits im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgehen.“

Dabei ließen die Richter auch nicht gelten, dass die Makler- und Beratertätigkeit voneinander getrennt würden, „weil die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gewerbetreibenden personenidentisch sind und sich die personengebundene innere Tatsache eines latenten Verdienstinteresses nicht ausblenden lässt.“

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