LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

OLG-Urteil stärkt Versicherungsmakler Aufklärungspflicht gilt auch für den Kunden

Der Fall

Ein Ehepaar schloss beim Makler eine Wohngebäudeversicherung ab. Einige Monate später brannte es auf ihrem Grundstück: Ein Brandstifter hatte Heuballen angezündet, die in einem Zelt auf dem Grundstück lagerten. Der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu begleichen, da er beim Vertragsabschluss nicht über das Heulager informiert war. 

Daraufhin klagte das Paar gegen den Versicherungsmakler wegen Fehlberatung. Allerdings haben sie das Heulager im Erstgespräch mit dem Makler nicht erwähnt. Er hätte aber die Wohnsituation von sich aus untersuchen und aktiv nach Gefahrenquellen fragen müssen, argumentierten die Eheleute.

Das Urteil

Nein, das hätte er nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: Z 18 U 132/14). Die Richter sehen die Schuld ganz klar bei den Klägern. Das Ehepaar hätte den Makler auf das Heulager aufmerksam machen müssen. Schließlich komme es in Deutschland nicht häufig vor, dass Menschen Heu auf ihren Grundstücken lagern. 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen