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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

OLG-Urteil Wann Wirtschaftsprüfer für mangelnde Aufklärung haftet

Der Fall

Mehrere Emissionshäuser betrieben geschlossene Immobilienfonds, die ihr Geld in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) anlegten. Sie engagierten eine Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft als sogenannten Mittelverwendungs-Kontrolleur. Ein Mittelverwendungs-Kontrolleur überwacht, ob die Einlagen von der Fondsgesellschaft gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verwendet werden. Die Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft und die Fondsbetreiber schlossen Kontrollverträge ab. Diese sahen jedoch nur eine Kontrolle der deutschen Konten vor. Was die Gesellschaften in den VAE mit den Anlegergeldern machten, entzog sich der Kontrolle der Wirtschaftsprüfer.

Anleger erfuhren das allerdings nicht, denn in den Emissionsprospekten war von einer durchgängigen Kontrolle in Deutschland und in den VAE die Rede.

Wie sich später herausstellte, war selbst die Kontrolle in Deutschland mangelhaft. So veruntreute der Initiator der Unternehmensgruppe Anlegergelder in Millionenhöhe. Nachdem die Fonds einen Totalverlust erlitten und die Gesellschaften Insolvenz anmelden mussten, wurde der Initiator zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Daraufhin verklagten hunderte geschädigte Anleger die Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft auf Schadensersatz. Hätten die Wirtschaftsprüfer ihre Arbeit richtig gemacht, könnte der Totalverlust vermieden werden, so ihr Argument.

Das Urteil

Nachdem das Landgericht Koblenz die Klage abwies, legten die Anleger Berufung ein. Das Oberlandesgericht Koblenz gab den Klägern in mehreren Urteilen Recht (Aktenzeichen: 8 U 1268/14, 8 U 1266/14, 8 U 1267/14, 8 U 1268/14 u.a.). Die Richter verurteilten die Prüfungsgesellschaft dazu, Anlegern Schadensersatz zu zahlen und sie dabei so zu stellen, als ob sie gar nicht in die Fonds investiert hätten. Obwohl die Mittelverwendungs-Kontrollverträge zwischen den Gesellschaften und den Prüfern geschlossen werden, müssen sie auch Anleger schützen, begründeten die Richter. Daher hätten die Wirtschaftsprüfer die Anleger darüber aufklären müssen, dass die Kontrolle nicht ausreichend ist und sie daher unter Umständen eine Veruntreuung der Einlagen nicht würden verhindern können. Denn dies sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen - und zwar auch dann nicht, wenn er das Emissionsprospekt sorgfältig durchgelesen hätte. 

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