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Paragraf 34 f GewO: Fristverlängerung wegen Antragsflut

DIHK-Gewerberechtsexpertin Mona Moraht
DIHK-Gewerberechtsexpertin Mona Moraht
Der Countdown läuft: Am 1. Juli endet die Übergangsfrist für Anlageberater. Wer ab Juli keine Erlaubnis nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) vorweisen kann, darf keine Kunden mehr beraten. Eigentlich. Denn da die meisten Kandidaten bis kurz vor Fristende mit ihrem Antrag warteten, kämpfen die Behörden gerade mit einer Antragsflut. Damit den Beratern keine Nachteile daraus entstehen, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ein Moratorium beantragt.

Nun hat das Wirtschaftsministerium der Fristverlängerung zugestimmt. Demnach haben die Behörden bis zum 31. Dezember Zeit, alle Anträge zu bearbeiten. „Zwingende Voraussetzung ist, dass der Gewerbetreibende rechtzeitig, das heißt, bis spätestens 1. Juli 2013, einen vollständigen Antrag auf Erteilung der §-34f-Erlaubnis einschließlich der erforderlichen Versicherungsbestätigung, gestellt hat“, erklärt DIHK-Gewerberechtsexpertin Mona Moraht. In diesem Fall droht Beratern auch kein Bußgeld oder Berufsverbot.

Eine Überraschung war das Moratorium für die Branche nicht. Auch im Jahr 2009, bei der Einführung der §-34d-Erlaubnis für Versicherungsvermittler, ist die Frist aus dem gleichen Grund verlängert worden.

Der DIHK hat unterdessen eine aktuelle Statistik der bisherigen Registrierungen veröffentlicht. Bis zum 15. Juni 2013 hatten sich insgesamt 16.845 Finanzanlagenvermittler bei DIHK registriert. Das sind etwa viermal so viele wie noch zur Halbzeit der Frist Ende März. Davon erhielten 16.678 die Erlaubnis für Investmentfonds, 4.407 für geschlossene Fonds und 1.973 für sonstige Vermögensanlagen. Mehrfachzählungen sind dabei möglich, da Gewerbetreibende die Erlaubnis für mehrere Kategorien beantragen können.

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