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PIM-Gold-Insolvenz „Schneeballsystem hätte verheerende Folgen für Anleger und Vermittler“

Goldbarren. Die Insolvenz von Anlageanbieter PIM Gold könnte noch sehr unangenehme Folgen für Anleger und Vermittler haben, sagt Rechtsanwalt Marco Lehr.
Goldbarren. Die Insolvenz von Anlageanbieter PIM Gold könnte noch sehr unangenehme Folgen für Anleger und Vermittler haben, sagt Rechtsanwalt Marco Lehr. | Foto: Pexels
Mirco Lehr
Foto: Qthority

Für viele Anleger und Vermittler der PIM Gold GmbH war die Nachricht ein Schlag ins Gesicht: Am 30. September 2019 hat das Amtsgericht Offenbach die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter hat unsere Einschätzung, dass es ca. 10.000 von der Insolvenz Betroffene gibt, kürzlich bestätig. Nach den Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Anfang September scheinen sich die Befürchtungen der Betroffenen, dass sie um ihr erspartes Vermögen gebracht wurden, zu erhärten. Denn bei Unternehmensinsolvenzen beträgt die durchschnittliche Insolvenzquote in der Regel ca. 4,1 Prozent. Nach unseren ersten Erkenntnissen könnte die Insolvenzmasse bei PIM Gold jedoch deutlich höher sein. Darüber hinaus werden die meisten Anleger bisher sicher wenig bis gar keine Berührungen zu einem solchen Insolvenzverfahren gehabt haben.

Sinn, Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Es ist Aufgabe der Insolvenzverwaltung vorhandene Vermögenswerte zu sichern und ggf. zu verwerten. Außenstände müssen eingezogen und mögliche Rückforderungen müssen zugunsten der Vermögensmasse geltend gemacht werden. Nach Abzug der Verfahrenskosten erfolgt die quotale Verteilung des Restvermögens an die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind.

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Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, alle Außenstände einzuziehen und Rückforderungen geltend zu machen.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Herrschaft des bisherigen Geschäftsführers über das Unternehmen und die des Insolvenzverwalters beginnt. Dieser hat die gesetzliche Pflicht alle Außenstände einzuziehen und Rückforderungen geltend zu machen. Hieran hat der Insolvenzverwalter auch ein eigenes Interesse, denn je höher die Insolvenzmasse, desto höher seine Vergütung. Hierfür stehen dem Insolvenzverwalter verschiedene rechtliche Werkzeuge zur Verfügung. Besonders relevant für den Fall PIM Gold ist hierbei die Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem.

Das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung

Das Ziel einer Insolvenzanfechtung ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Vermögensverschiebungen, die innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, werden durch den Insolvenzverwalter rückgängig gemacht, da in der Praxis häufig gerade dann Vermögen verschoben wird, wenn den Beteiligten klar wird, dass eine Insolvenz unausweichlich sein wird. Um eine Benachteiligung von Gläubigern zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Insolvenzanfechtung vorgesehen. Dies bedeutet, dass Anleger und Vermittler, die innerhalb der letzten drei Monate noch von PIM Gold ausbezahlt wurden, mit einer Rückforderung der Auszahlung rechnen müssen.

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